** 1879.
Der Verdacht der Flucht bedarf keiner weiteren Begründung:
1. wenn der Angeschuldigte ein Heimathloser oder Landslreicher ist, oder wenn
er nicht im Stande ist, sich über seine Person auszuweisen;
2. wenn der Angeschuldigte ein Ausländer ist und gegründeter Zweifel besteht,
daß er sich auf Ladung vor Gericht stellen und dem Urtheil Folge leisten werde,
Im ersteren Falle, nämlich wenn die That nur mit Haft oder Geldstrafe be-
droht ist, darf die Untersuchungshaft nur bei Fluchverdacht und auch alsdann nur
verhängt werden:
wenn der Angeschuldigte zu den soeben zu 1 und 2 bezeichneten Personen
Vehört, oder wenn derselbe unter Polizeiaufsicht steht,
oder wenn es sich um eine Uebertretung handelt, wegen deren in Gemäßheit
der S§. 361 Nr. 3 bis 8 und 362 des Strafgesetzbuchs die Ueber-
weisung an die Landespolizeibehörde erkannt werden kann.
St. P. O. §. 112, 113
Art. 28.
Der Amtsanwalt hat, wenn er die vorläufige Festnahme einer Person nach
Maßgabe des §. 127 der St. P. O. veraulaßt hat oder wenn ihm ein Feülge-
nommener vorgeführt wird, diesen unverzüglich, sofern er ihn nicht wieder in Frei-
heit setzt, dem Amtsrichter des Bezirks, in welchem die Festnahme erfolgt ist, vorzu-
führen, d. h. unter Mittheilung des Sachverhalts zur Verfügung zu stellen.
St. P. O. S§. 128, 129.
Gegen einen verhasteten Beschuldigten ist die öffentliche Klage spätestens inner-
halb einer Woche nach Vollstreckung des Haftbefehls zu erheben.
Dieser Zeitraum kann auf Antrag des Amtsanwalis beim Amtsrichter von
diesem um eine Woche und, wenn es sich um ein Vergehen handelt, auf er-
neuten Antrag des Amtsanwalts, um sernere zwei Wochen verlängert werden.
Andernfalls wird der Hastbefehl vom Amtsrichter aufgehoben und der Ver-
haftete entlassen.
Demenisprechend sind die Vorbereitungen der öfsentlichen Klage und deren Er-
hebung bei Hastsachen zu beschleunigen.
St. P. O. F. 125, 126.
Art. 30.
Zum Erlaß von Steckbriesen ist der Anwalt nur in folgenden Fällen berechtigt: