338 1879.
sichtlich am Erscheinen in der Hauplverhandlung verhindert oder dessen Er-
scheinen we großer Gusemung hälens erschwert sein wird.
St. P. O. SF. 167 Abs. 1,
ur
Verfügt der Amtsanwalt nach dem Resultate der Ermittelungen die Einstellung
des Verfahrens, so hat er hiervon den Beschuldigten in Kenntniß zu setzen, wenn
dieser als solcher vom Richter vernommen oder wenn ein Hastbefehl gegen ihn
erlassen war.
Giebt der Amtsanwalt einem bei ihm angebrachten Antrage auf Erhebung
der öffentlichen Klage keine Folge, oder verfügt er nach dem Abschlusse der Er-
mittelungen die Einstellung des Verfahrens, so hat er den Antragsteller unter Angabe
der Gründe zu bescheiden.
Führt der Antragsteller, als Verletzter, beim Oberlandesgerichte gegen die Be-
stätigung des ablehnenden Bescheides durch die Staatsanwaltschaft des Landgerichts
Beschwerde, so hat der Amtsanwalt auf Verlangen des Gerichts demselben die bisher von
ihm aesuhren Holhmdluugen durch Zerniilelung des Oberstaatsanwalls vorzulegen.
O. Is. 168 bis 17
IX. Erhebung der öffentlichen Klage.
Art. 35.
Die Erhebung der öffentlichen Klage durch einen Antrag auf gerichtliche Vor-
untersuchung steht dem Amtsanwalt nicht zu.
Derselbe kann vielmehr (abgesehen von dem Antrage auf Erlaß eines richter-
lichen Strafbefehls, Artt. 56 ff.) die öffentliche Klage nur erheben:
I. durch Einreichung einer Auklageschrist,
2. ohne Anklageschrift durch den Antrag auf soforligen Eintritt in die Haupt-
verhandlung.
St. P. O. 88. 168 Abs. I1, 176 Abs. 3. 197, 211.
Art. 36.
Gegen den Beschluß des Gerichts, durch welchen die Eröffnung der Haupwer-
handlung abgelehnt wird, steht dem Amtsanwalt die sofortige Beschwerde (vergl.
unten Ark. 95) zu.
St. P. O. §§. 202, 209, 353.