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lung, sowie Entscheidung dem Schöfsengerichte überwiesen, so sendet der Amtsanwalt
die von der Staatsanwaltschaft des Landgerichts ihm zugestellten Akten an den
Amtsrichter mit dem Antrage auf Auberaumung des Haupkverhandlungstermins.
Art. 42.
Wenn der Amtsamwalt außer den in der Anklageschrift benannten und den
vom Angeklagten vorgeschlagenen Zeugen und Sachverständigen noch andere
sonen durch Ersuchen des Amtsrichters laden läßt, so hat er sein Ersuchen zugleich
darauf zu richten, daß dem Angeklagten diese Personen unter Angabe ihres Wohn-
oder Aufenthaltsorks rechtzeilig namhaft gemacht werden, damit die Möglichkeit zur
Einziehung von Erkundigungen gegeben ist.
t. P. O. §. 221.
Art. 43.
Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart des Amtsanwalts.
Art. 44.
Bleibt der Angeklagte im Hauptverhandlungstermine aus, so ist, wenn das
Ausbleiben genügend entschuldigt ist, stets die Anberaumung eines neuen Haupt-
verhandlungstermins zu beankragen.
Aber auch bei unentschuldigtem oder nicht genügend entschuldigtem Ausbleiben
muß in der Negel die Hauptverhandlung ausgesetzt werden. In solchen Fällen ist
zugleich, je nach den Umständen, entweder die Verhaftung oder Vorführung des An-
geklagten zu beantragen.
Nur in zwei Fällen darf ohne Anwesenheit des Angeklagten zur Hauptver-
handlung geschritten werden:
1. im Falle unentschuldigten oder nicht genügend enischuldigten Ausbleibens,
wenn die den Gegenstand der Untersuchung bildende That nur mit Geld=
strafe, Haft oder Einziehung, allein oder in Verbindung mit einander, be-
droht und der Angeklagte unter ausdrücklichem Hinweis auf die Zulässigkeit
dieses Verfahrens geladen ist;
2. wenn der Angeklagte auf seinen Antrag wegen großer Entfernung seines
Aufenthallsorts von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhand-
lung Seitens des Amtsrichters entbunden ist.
St. P. O. §s. 229, 231, 232.