Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 5al 
Art. 45. 
In der Hauptverhandlung wird der Beschluß ũüber die Eröffnung des Haupt- 
verfahrens durch den Gerichtsschreiber verlesen und nach der Vernehmung des Ange- 
klagten die Beweisaufnahme vorgenommen. 
Die Anklage wird we verlesen, noch mündlich vorgetragen. 
St. P. O. Is. 242, 243. 
Art. 46. 
Die Leilung der Verhandlung, die Vernehmung des Angeklagten und die Be- 
weisaufnahme erfolgt durch den Vorsitzenden. Derselbe hat dem Amtsanwalt auf 
Verlangen zu gestakten, Fragen au die Zeugen oder Sachverständigen zu 
stellen. Ungeeignete oder nicht zur Sache gehörige Fragen kann der Vorsitzende 
zurückweisen. 
Den Angeklagten hat nur der Vorsipende zu befragen. 
Der Amtsanwalt kann über eine Anordnung des Vorsitenden bei der Sach- 
leitung oder über eine Zurückweisung einer Frage die Entscheidung des Gerichts 
beanlragen 
t. P. O. S§. 237, 239 bis 241. 
Art. 47. 
Beruht der Beweis einer Thatsache auf den Wahrnehmungen einer Person, so 
ist die letztere in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Das Verlesen eines Proto- 
kolls über frühere richterliche Vermehmungen eines Zeugen, Sachverständigen, Mit- 
beschuldigten oder des Angeklagten ist in der Hauplverhandlung nur ausnahms- 
weise satm. 
St. P. O. Ss. 249, 250, 71, 252, 253. 
Art. 48. 
Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstücke werden in der 
Hauplverhandlung verlesen. 
Die ein Zeugniß oder Gutachten enthaltenden Erklärungen öffentlicher Be- 
hörden, mit Ausschluß von eumundszen Anissen, desgleichen äxztliche 
Attesle über Körperverletzungen in den Fällen der IF. 223, 223 1 und 230 St. G. B. 
können in der Hauptverhandlung verlesen werden. 
St. P. O. S§. 248, 255. 
Art. 49. 
Der Amtsanwalt kann bis zum Schlusse der Beweisaufnahme die Aussetzung 
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