Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

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der Hauptverhandlung zum Zwecke der Erkundigung beantragen, wenn es in Betlrest 
der auf gerichtliche Anordnung geladenen Zeugen und Sachverständigen an der er- 
sorderlichen Zeit zur Einziehung von Erkundigungen gefehlt hat. 
St. P.O. §. 245. 
Art. 50. 
Nach dem Schluß der Beweisaufnahme steht dem Amtsanwalt zu seinen Aus- 
führungen und Auträgen, sowie erforderlichenfalls zur Erwiderung auf die Aus- 
führungen und Anträge des Angeklagten das Wort zu. Dem Angeklagten gebührt 
das letzte Wort. 
St. P. O. §. 257. 
Art. 51. 
Bei Stellung des Antrages auf Strase hat der Amtsanwalt lediglich auf die 
Strasgrenze zu achten, welche das im Einzelfalle zur Anwendung gelangende Straf- 
gesetz hinstellt. Innerhalb dieser Grenze ist der Strafantrag nach Lage des Einzel- 
salles zu bemessen. Dabei kann bis zum Höchstmaße der Strase oder Buße ge- 
gangen werden, selbst wenn damit die im Gerichtsverfassungsgesetze §. 75 Ab. 1 
am Schlusse bezeichnete Strafgrenze überschritten wird. 
Art. 52. 
Wenn nach dem Ergebnisse der Hauplerhandlung die dem Angeklagten zur 
Last gelegte That die Zuständigkeit des Amtsgerichts (Schösfengerichte) überschreitet, 
so ist der Antrag des Amtsanwalls dahin zu richten 
daß das Gericht seine Unzuständigkeit * Beschluß ausspreche und die 
Sache an das zuständige Gericht verweise. 
Kommt aber die Zuständigkeit des Gerichts nur deshalb in Frage, weil nach 
dem Ergebnisse der Hauptverhandlung der Werth der geslohlenen (unterschlagenen, 
gehehlten) Sache oder der Betrag des Schadens (beim Betruge und bei der Sachbe- 
schädigung) mehr als fünfundzwanzig Mark beträgt, so ist die Unzuständigkeitser- 
klärung nur dann zu beantragen, wenn in der fraglichen Hauplverhandlung ohnehin 
wegen anderer Anstände ein Urtheil nicht gesällt werden kann. Andemfalls ist von 
der Unzuständigkeit abzusehen und der entsprechende sachliche Antrag zu stellen. Geht 
derselbe auf Bestrafung, so ist der Strafantrag nach den Grundsätzen des Artikels 51 
zu slellen, und kann mithin beispielsweise im Falle eines Diebstahls bis auf fünf 
Jahr Gefängniß, und unter Anwendung des §. 74 des St. G. B. im Falle des
	        
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