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1879.
Art. 59.
Der Antrag auf Erlaß des Strafbefehls wird beim Amtsrichter gestellt.
Der Antrag muß enthalten:
eine genaue Bezeichnung des Angeschuldigten (Art. 39 Nr. 1);
die dem Angeschuldigten zur Last gelegte That (Art. 39 Nr. 2);
3. die anzuwendende Strafvorschrift und, wenn die Zuwiderhandlung gegen eine
Bezirks= oder Lokalpolizei. Verordnung begangen ist, die Anführung der Stelle
des Amtsblattes 2c., wo die Vorschrift zu finden ist;
die Benennung der Zeugen und der sonstigen Beweismittel;
die in Aussicht genommene, nach Art und Höhe bestimmt bezeichnete Strafe.
Geht der Antrag auf Geldstrafe, so ist zugleich unter Beobachtung der Vor-
schriften der 88. 28, 29 des St. G. B. die Freiheitsstrase nach Art und Maß
zu beantragen, welche für den Fall, daß die Geldstrafe nicht beigetrieben
werden kann, an deren Stelle treten soll.
St. P. O. F. 448 Abs.1
Mit dem Antrage 2 dem Richter zugleich die Akten einzureichen.
rt. 6
Lehnt der Amtsrichter den Erlaß eines Strafbefehls ab, ohne gleichzeitig einen
Termin zur Hauptverhandlung anzuberaumen, so steht dem Amksanwalt gegen einen
solchen Beschluß das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu (s. unten Art. 95).
Dagegen hat der Amtsanwalt das Recht zur Beschwerde nicht, falls der Amts-
richter unter Ablehnung des Erlasses des Strafbefehls die Sache zur Hauploer-
handlung bringt. In diesem Falle vertrilt der Antrag auf Erlaß des Strafbefehls
die W 1 bedarf es der znn einer Anklageschrist nicht.
P. O. S§. 346, 347, 448 Abf. 2
Art. .
Der Strafbefehl erlangt, wenn der Angeschuldigte dagegen nicht innerhalb einer
Woche nach dessen Zustellung Einspruch erhebt, die Wirkung eines rechtskrästigen
rtheils.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß F. 399 der St. P. O. ist ausge-
schlossen, dagegen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte
Frist nach §. 44 der St. P. O. zulässig.
Der Angeschuldigte, auch der verhaftete, kann vor Ablauf der Frist auf den
Einspruch verzichten.
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