1879. 551
Gegen die sinnhtrie Entscheidung steht dem Amtsanwalt die soforlige
Beschwerde zu (. Art. 9
St. P. O. 8. 4.
Art. 77.
Hat die Verwaltungsbehörde einen Strafbescheid nicht erlassen und der
Amtsanwalt den an ihn gerichteten Autrag auf Veisolgung abgelehnt (s. oben Art. 73).
so ist die Verwallungsbehörde besugt, selbst die Anklage zu erheben.
Das Verfahren richtet sich alsdann nach den für die Privakklage in der St.
P. O. Buch V Abschn. 1 gegebenen Vorschriften (s. unten Art. 90).
Der Amtsanwalt hat jedoch seine Mitwirkung nach freiem Ermessen zu bestimmen.
Bei der Haupterhandlung muß der Amtsanwalt mitwirken. Alle im Laufe
des Versahrens ergehenden Entscheidungen sind dem Amtsanwalt bekannt zu machen.
. P. O. SF. 464, 465, 466.
Art. 78.
* Hat der Beschuldigte gegen einen Strafbescheid auf gerichtliche Untersuchung
angetragen, oder hat der Amtsanwalt die Anklage erhoben, so kann die Verwaltungs-
behörde sich der Verfolgung anschließen, wobei die für den Anschluß des Verletzten
als Nebenklägers in der St. P. O. Buch V Abschn. 2 gegebenen Bestimmungen
zur Anwendung kommen.
S O. S. 467.
Art. 79.
In allen Fällen ist der Amtsanwalt verpflichtet, diejenigen Thatsachen und
Rechtsauffassungen, welche ihm von der Verwaltungsbehörde als nach ihrer Ansicht
erheblich mitgetheilt werden, zur Kenntniß des Gerichts zu bringen, unbeschadet des
Rechts, seine eigene Meinung in angemessener, den Rücksichten für andere Behörden
entsprechender Weise zu entwickeln.
Art. 80.
Die Berufung hat der Amtsanwalt gegen das Urtheil stets dann anzumelden.
wenn dasselbe von der Ansicht der Verwaltungsbehörde abweicht. Er ist jedoch,
salls er das Urtheil für begründel erachtet, besugt, die Rechtfertigung der Berufung
der Verwaltungsbehörde zu überlassen. In allen Fällen hat der Amtsanwalt bei
Uebersendung der beglaubigten Abschrist der Urtheilsformel der Nerwaltungsbehörde
von der erfolgten Anmeldung des RNechtsmittels Mittheilung zu machen.