556 1879.
an den Amtsanwalt ergehen lassen, so hat Letzterer die Mittheilung an jenen weiter-
zugeben und *on Desseuen des Staatsanwalts abzuwarlen.
St. P. O. S§. 414, 417.
XII. Rechtsmittel.
A. Allgemeine Bestimmungen.
Artt. 91.
Die zulässigen Rechtaomittel gegen richterliche Entscheidungen stehen sowohl dem
Amtsanwalt, als auch dem Beschuldigten zu
Jedes vom Amtsanwalt eingelegte Rechtsmiliel hat die Wirkung, daß die an-
gefochtene Entscheidung auch zu Gunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufge-
hoben werden kann. Der Amtsanwalt kann aber auch ein Rechtemittel ausdrücklich
zu Gunsten ves Beschuldigten einlegen.
St. P. O. s. 338, 343.
Art. 92.
Die Zurücknahme eines Rechtemittels sowie der Verzicht auf die Einlegung
eines solchen kann auch vor Ablauf der Frist zur Einlegung desselben wirksam er-
solgen. Weder die Zurücknahme noch der Verzicht können widerrusen werden.
Wenn die Enutscheidung über das Rechtsmittel auf Grund mündlicher Verhandlung
stattzufinden hat, so kann die Zurücknahme desselben nach Beginn der Hauptver-
handlung nur mit Zustimmung des Gegners erfolgen.
Ein vom Amtsanwalt zu Gunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel
kann ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden.
St. P. O. Ss. 344, 345.
B. geschwerde.
Art. 93.
Die Beschwerde findet statt gegen alle vom Amtorichter (Schöffengericht)
erlassenen Entscheidungen (Beschlüsse und Verfügungen). Sie ist zulässig, soweit
das Gesetz die Entscheidungen nicht auodrücklich einer Ansechtung entiogen hat.
Entscheidungen der erkennenden Gerichte, welche der Urtheilsfällung voraus-
gehen, unterliegen nicht der Beschwerde, ausgenomwen solche über Verhaftungen,