Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 
C. gerufung. 
Art. 97. 
Die Berufung sindet statt gegen alle vom Amtsgericht mit oder ohne Zu- 
ziehung 0o Schön erlassenen Urtheile. 
St. P. O. S§. 354, 211 Abs. 2; 
Nachmag zum velzshubgelt vom 15. März 1879 F. 13. 
t. 98. 
□ 
S 
□# 
Die Berufung ist seitens des rto 0 binnen einer Woche nach Ver- 
kündigung des Urtheilc bei dem Amtagericht schriftlich einzulegen. 
St. P. O. §. 355, Abs. 1. 
Art. 99. 
Dem Amtsanwalt, welcher die Berusung eingelegt hat, wird das Urtheil mit 
den Grien zugestellt. 
St. P. O. §. 357, Ab. 2. 
Die Berufung ist seitens des Amtsanwalts, falls solches nicht schon früher, 
insbesondere in Verbindung mit der Einlegung, geschehen sein sollte, spätestens binnen 
einer weiteren Woche nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels oder, 
wenn das Urtheil zu dieser Zeit noch nicht zugestellt ist, nach dessen Zustellung, bei 
dem Amtsgericht in einer Beschwerdeschrift zu rechtfertigen. 
Die Berufung kann auf bestimmte Punkte beschränkt werden. 
St. P. O. S§. 358, 359. 
Art. 101. 
Wird die eingelegte Berufung vom Amtsrichter wegen verspäteter Einlegung 
als unzulässig verworfen, so kann der Amtsanwalt binnen einer Woche nach Zu- 
stellung des Beschlusses auf die Entscheidung der Strafkammer des Landgerichts an- 
tragen. Nimmt der Amtsrichter nicht in Folge dieses Antrages seinen Beschluß 
zurück, so sind die dem Amtsanwalt mitgetheilten gerichtlichen Akten nebst den Hand- 
akten der Staatsamwaltschaft des Landgerichts einzusenden. 
St. P. O. F. 360. 
102. 
Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat nach Ablauf der Frist zur Recht- 
ferligung der Gerichtsschreiber ohne Rücksicht darauf, ob eine Rechtfertigung slatt- 
gefunden hat oder nicht, die Aften dem Amtsanwalt vorzulegen, welcher, wenn die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.