Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 559 
Berufung von ihm eingelegt ist, den Amtsrichter um Zuslellung der Schriftstücke 
über Einlegung und Rechtfertigung der Berufung an den Angeklagten ersucht (vergl. 
oben Art. 
Nach Eingang der Zustellungsurkunde übersendet der Amtsanwalt die Akten 
nebst * ompele an v " Zettannaltshast des Landgerichts. 
O. 88. 3 
t. 103. 
Durch rechtzeitige Einlegung (WSs wn i#h wird die Rechtskraft des Urtheils, 
soweit dasselbe angesochten ist, gehemmt. Das Urtheil ist also insoweit nicht vollstreckbar. 
P. O. S§. 357, 481 
XIII. Wiederaufnahme eines durch rechtskrästiges urtheil 
geschlossenen Verfahrens. 
Art. 104. 
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urtheil geschlossenen Verfahrens 
isl seitens des Amtsanwalts sowohl zu Gunsten des Verurtheilten als auch zu Un- 
gunsten des Angeklagten nur nach vorherigem Einvernehmen mit der Staatsanwalt- 
schaft des Landgerichts in Antrag zu bringen. 
Alle Entscheidungen, welche aus Anlaß eines Antrages auf Wiederaufnahme 
des Verfahrens von dem Gerichte in erster Instanz erlassen werden, können mit der 
sofortigen Beschwerde (s. oben Art. 95) angesochten werden. 
St. P. O. Buch IV &F. 399 bie 413, insbesondere S. 412. 
XIV. Strafvollstreckung und Begnadigung. 
Art. 105. 
Die Strasvollstreckung steht nicht dem Amtsanwalt, sonderndem Amterichter zu. 
Es hat jedoch der Amtsanwylt desjenigen Gerichts, welches eine bei der Straf- 
vollstreckung nolhwendig werdende gerichtliche Cntscheidung (vergl. St. P. O. S§. 490 
bis 494) zu erlassen hat, vor Abgabe derselben seine Anträge zu stellen und nöthigen- 
falls zu begründen. 
Gegen alle derartigen drn steht dem Amtsanwalt die soforlige Be- 
schwerde (s. oben Art. % 
St. P. O K43n us 2, §. 494 Abs. I, 2, 4.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.