z60 1879.
Art. 106.
Bei dem Amtsanwalt eingehende Gesuche um Aufschub der Vollstreckung einer
Freiheitsstrafe sind an den zuständigen Amtsrichter bez. an die Staatsanwaltschaft
des Landgerichts abzugeben.
Art. 107.
Auf eingehende Gnadengesuche steht dem Amtsanwalt ebensowenig die Verfügung
zu, vielmehr hat er dieselben so schleunig wie möglich dem zuständigen Amtrichter,
bezüglich der Staatsanwaltschaft des Landgerichts zu übermitteln.
XV. Kosten.
Art. 108.
Der Amtsanwalt hat, falls er die Freisprechung oder Außerverfolgsetzung eines
Angeschuldigten beantragt, darauf zu achten, ob gewisse Kosten nur durch eine schuld-
bare Versäumniß des Angeschuldigten verursacht worden sind. In solchem Falle hat
er zu beantragen, daß dem Angeschuldigten diese Kosten auferlegt werden.
St. P. O. §. 4909.
Art. 109.
Falls ein slrafrechtliches Verfahren, sei es auch nur ein von dem Amtsanwalt
angestelltes Ermittelungsverfahren, durch eine wider besseres Wissen gemachte oder
auf grober Fahrlässigkeit beruhende Anzeige veranlaßt worden ist, so hat der Amts-
anwalt bei dem Amtsgerichte zu beantragen, daß dem Anzeigenden die der Staats-
kasse und dem Beschuldigten erwachsenen Kosten auferlegt werden.
War ein Gericht mit der Sache noch nicht befaßt, so erfolgt die Entscheidung
auf den Antrag des Amtsanwalts durch dasienige Gericht, welches für die Haupt=
verhandlung zuständig gewesen wäre.
Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde (siehe oben Art. 95) statt.
St. P. O. F. 501.
Art. 110.
Der Amtsanwalt hat, abgesehen von Hauptverhandlungsterminen, auswärtige
Termine, falls dadurch Kosten für die Staatskasse entstehen, nur mit Genehmigung
des Ersten Staatsanwalts des Landgerichts wahrzunehmen.
Art. 111.
Die Nechnungen nebst Beträgen über die einem Amtsanwalt zustehenden Tage-