Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

562 1879. 
Andererseits haben die Amksanwälle nach Maßgabe des Artikel 105 Abs. 2 
zu verfahren, wenn es sich bei der Vollstreckung von Strafen, welche bereits vor 
dem 1. Oktober 1879 erkannt waren, um den Erlaß richterlicher Entscheidungen 
handelt 
Einführungsgesetz zur St. P. O. §. 12. 
XVII. Büreauverwaltung. 
A. Geschäftskonlrolen. 
Als Geschäftskontrole wird bei jeder Staatsanwalsschaft eines Amtsgerichts die 
Strasprozeßliste nach Formular Nr. I. geführl. 
In die Strafprozeßlisie sind die neu eingehenden Strafsachen, mögen dieselben 
sofort an die zuständige Behörde abgegeben oder sosort zurückgewiesen oder weiter ver- 
solgt werden, alsbald nach dem Eingange unter Ausfüllung der Spalten 1 bis 4 
einzutragen. 
Die Eintragung in die Lisle geschieht auch, wenn der Verdacht sich noch nicht 
gegen eine bestimmte Person richtet, in welchem gasl der Name des Beschuldigten 
in Spalte 3 eingetragen wird, sobald dies thunlich 
Jede einzelne Sache wird nur einmal eingenagm. und erhält folglich nur eine 
laufende Nummer. In Spalle 3 sind bei jeder einzelnen Nummer die verschiedenen 
Beschuldigten unter Bezeichnung mit Buchstaben (à, b. r# u. s. w.) aufzuführen. 
Im weiteren Verlauf sind die Spalten 5 bis 9 auszufüllen, so oft und sobald 
sich dazu eine Veranlassung bietet, damit die Lage jeder einzelnen Sache stets aus 
der Prozeßlisle ersehen werden kann. 
achen, welche von der Strafkammer dem Schöffengerichte zur Verhandlung 
und Entscheidung überwiesen worden sind (Art. 14 letzter Absatz), desgleichen solche 
Sachen, bei welchen — obgleich sie gesetzlich zur Zuständigkeit der Schöffengerichte 
gehören — die öffentliche Klage von der Staatsanwaltschaft des Landgerichts er- 
hoben ist, deren weitere Bearbeitung aber dem Amtsanwalte obliegt (Art. 15), sind 
gleichsalls in die Prozeßlisic unter sofortiger Ausfüllung der Spalten 1 bis 4 einzu- 
tragen; es ist ferner die Spalte 7b auszufüllen und außerdem in Spalte 9 ein 
entsprechender Vermerk zu machen. 
Wenn der Amtsrichter nach erhobener öffentlicher Klage definitiv weder einen 
Strafbesehl erläßt, noch einen Hauptverhandlungstermin anberaumt, so ist dieses in
	        
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