1879. 5
sind die Vorschriften „über die Unterhaltung der Großherzoglichen Gebäude“ vom
25. S 58 naf
J
§.4. . . '
Sollie während der Dauer des Vertragverhaͤltuisses das Gebeu 46“ Sret
landesgerichts durch Feuersbrunst oder sonstige Ereignisse ganz oder thei aens saner
werden, so entscheidet über die eingetretenen Rechtsverhällnisse, sofern 5r aner
weite Vereinbarung unter den vertragschließenden Regierungen zu Stande ,
ein Schiedsgericht. · · «-.
* wenn wird in der Weise gebildet, daß die Grohhensgch Säch
sische Staatsregierung zwei, die übrigen betheiligten Negierungen eschate tuen
Schiedorichter ernennen und die ernannten Schiedorichter sich über die all! 1.
fünsten Schiedsrichters einigen. Für das schiedsrichterliche ’“ n han
Bestimmungen des zehnten Buchs der Civil-Proceß= Ordnung für da
in Anwendung. ⅜.
Im alsigen Einverständuisse der betheiligten Negierungen s-an delche
spruch dem Neichsgerichte, die hierzu erforderliche Genehmigung vorausgesetzt,
tragen werden.
8. 5. · , in
Das Mobiliar · Inventar des Gesammt Oberappellalionsgerichts in Ien, n
schliehlich der Bibliolhek, wird dem Oberlandesgerichte zur Benutzung v kungt des
Das weitere erforderliche Mobiliar, Inventar wird auf Rechnung de
Oberlandesgerichts beschaft. » . - --.
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licher vertragschließender Staaten. Die Kosten der Versicherung fele ideellen
Feuersgefahr werden aus der Kasse des Oberlandesgerichts beheiten. eween im
Antheile der einzelnen betheiligten Staaten an dem Mobiliar-Inven re- Asse des
Falle einer Auflösung des Vertrags nach dem Verhältnisse der zu
Gerichts zuletzt gezahlten Beitragsquoten bemessen.
S. 6.
Das Oberlandesgericht wird besetzt mit 4
einem Präsidenten, der zugleich als Präsident eines Senats fungirt,
wei Senats-Präsidenten,
vierzehn Räthen.