1879. 565
und demnächst eventuell mit der Anklage (Antrag auf sofortige Hauptverhandlung,
Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls) an das Amtsgericht gelangen, sind bei den
Handakten uur diejenigen Schriftstücke zurückzubehalten, welche sich auf den inneren
Dienst der Staatsanwaltschaft beziehen (insbesondere also Anweisungen 2c. seitens
der vorgesetzten Behörden), im Uebrigen aber nur Notizen in der Art, daß der
Inhalt der an andere Behörden abgegebenen oder übersandten Schriststücke, der
Wiedeworlegungstermin, sowie was mit jenen etwa weiter geschehen ist, kurz ver-
merkt wird. Wenn die Blallsammlung mit der Auklage oder dem Antrage auf so-
fortige Hauptverhandlung bezw. auf Erlaß eines Strafbefehls in Urschrift an das
Amtsgericht gelangen, desgleichen wenn die durch die Straskammer des Landgerichts
überwiesenen Sachen oder die sonst bei der Staatsanwaltschaft des Landgerichts be-
arbeiteten Sachen mit dem Antrage auf Anberaumung eines Haupkverhandlungs-
termins an das Amtsgericht überreicht werden, so ist in den Handakten zurückzu-
behalten:
I. eine vollständige Notiz der Personalien,
2. die Anklageformel,
3. eine Notiz über die Paragraphen des anzuwendenden Strasgesehes.
Außerdem sind in den Handakten die für den Zeitpunkt der Erhebung der
öffentlichen Klage vorgeschriebenen Mittheilungen zu verfügen.
In den Handakten ist demnächst in Notizsorm weiter zu vermerken:
I. der Hauptverhandlungslermin bezw. der Erlaß der Strafverfügung,
2. der in der Haupwerhandlung gestellte Antrag des Amtsanwalts,
3. der Inhalt des ergangenen Urtheils bezw. Beschlusses,
4. die nach Rechtskrast des Urtheils (Strafbesehls) erlassenen Mittheilungen.
Bei Einlegung eines Rechtsmittels ist das Konzert der Berufungsschrift des
Amisanwalts bezw. die Abschrift der Berufungsschriften des Angeklagten zu den
Handakten zu nehmen.
Wegen der Aufbewahrung der Handakten gelten die Bestimmungen über Auf-
bewahrung von Blattsammlungen.
rt. 121.
Ueber Angelegenheiten der Aufsicht und Verwaltung der Staatsanwaltschaften
bei den Amtsgerichten oder sonsliger allgemeiner Natur sind förmliche Akten (sogen.
Generalakten) auzulegen, welche mit einem vorzuheftenden Inhaltsverzeichnisse zu
versehen sind.
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