566 1879.
Das Aktenzeichen wird gebildet durch die Buchstaben .6. A.- und eine römische
Ziffer (1, II u. s. w.), welche sich sortlaufend nach der Anlegung der Akten be-
stimmt (CG. A. 1. C6. A. II u. s. w.).
Art. 122.
Der regelmäßigen Vernichtung unterliegen:
1. die Geschäftskalender,
2. die Blattsammlungen und Handakten.
Die Vernichtung ist nach Ablauf von fünf Jahren seit demjenigen Jahre, auf
welches sich die Geschäftskontrole bezieht, bezw. in welchem die Blattsammlungen
und Handakien angelegt sind, zu bewirken.
Zum Zmecke derselben sind im Laufe des Januar die im begonnenen Ge-
schäftsjahre zu vernichtenden Schriftstücke dem Amtegerichte mit dem Ersuchen zuzu-
stellen, die Vernichtung gleichzeitig mit den gerichtlichen Akten zu bewirken.
Die oben nicht genannten Geschäftokontrolen und Akten sind nur nach einge-
holter vorheriger Genehmigung des Oberstaatsanwalts zu vemichten.
Art. 123.
Ersuchen und andere Schreiben sind in der Regel urschristlich und, wo es der
Raum gestattet, in der Form von NRandschreiben auszuführen. Auch die öffentlichen
Klagen können in Urschrist dem Gerichte eingereicht werden.
Berichte an vorgeselzte Behörden sind, falls nicht ein Anderes nachgelassen ist,
in Reinschrift auf halbgebrochenem Bogen zu schreiben, desgleichen sind die Berufungs-
rechtsertigungsschriften in Reinschrift einzureichen.
Auf amtlichen Schriftstücken ist (auf der ersten Seite) oben rechis das Datum,
links die absendende Behörde zu setzen, in Neinschriften außerdem das Aktenzeichen
anzugeben, bei Antwortschreiben an eine andere Behörde ist deren Geschästsnummer
zu erwähnen.
In den Adressen an eine Behörde, gleichviel ob dieselbe kollegialisch zusammen-
gesetzt ist oder nur durch einen Beamten repräsentirt wird, ist der Name des Vor-
standes bezw. Beamten nicht auszudrücken.
Für den Dienstgebrauch ist, insoweit nicht ein Anderes ausdrücklich vorge-
schrieben ist, ein Papierformat von 33 cem Höhe und 21 cm Breite zu verwenden.
Alle Brief= und Packetsendungen an andere Behörden oder Beamte, desgleichen
Brief und Packelsendungen an Privatpersonen, welche zur Zahlung der Posigebühr