Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 567 
nicht verpflichtet sind, erfolgen porkofrei und sind demgemäß auf der Adresse mit dem 
Vermerk „Portopflichtige Dienstsache, frei.“ zu versehen. 
Die übrigen Brief= und Packetsendungen erfolgen portopflichtig und sind: 
l) auf der Adresse mil dem Vermerk „Portopflichtige Dienstsache“ zu versehen, 
b) mit dem Dienstsiegel oder Diensistempel bezw. mit einer Dienstsiegelmarke 
zu verschließen. 
C. Einsendung der Geschäftsnachweisung. 
Art. 124. 
In der Zeit vom l. bis 15. Jannar jedes Jahres ist dem Ersten Staatsan- 
walte eine Geschäftsübersicht nach dem Formular Nr. 3 in zwei Exemplaren einzu- 
reichen und sind in dem Begleitbericht envaige Bemerkungen über die Eeshäftsrer. 
waltung oder über Einrichtungen, welche nach dem Ermessen des Amtsanwalts zu 
trefsen sein möchten, beizufügen. 
Schlußbestimmung. 
Art. 125. 
Diese Geschäftsanweisung tritt am 1. Oktober 1879 in Krast.
	        
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