Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

52 1879. 
Daneben bleibt vorbehalten, einige öffentliche ordentliche Lehrer des Rechts an 
der Universität Jena, jedoch nicht mehr als drei, unter Belassung ihres Lehramts 
zu Näthen des Oberlandesgerichts zu emnennen. 
8. 7. 
Es werden drei Gerichtöschreiber bei dem Oberlandesgerichte angestellt. 
8. 8. 
Das sonslige Personal des Oberlandesgerichts besteht aus 
einem Kassirer und Rechnungsführer, zugleich für die Botenmeislerei. Geschäfte, 
zwei Registraturbeamten für die Registratur und Archiv-Geschäfte, 
drei Kanzlislen, 
drei Dienern, von denen einer als Hausmeister fungiren wird. 
§. 9. 
Das Amt der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgerichte wird von zwei 
Staatsanwälten ausgeübt, von denen dem ersten — mit dem Dienstprädikate „Ober- 
staatsanwalt" — nach Maßgabe des §F. 148 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes das 
Recht der Aussicht und Leitung hinsichtlich aller Beamten der Staaksanwaltschaft in 
den zum Bezirk des Oberlandesgerichts vereinigten Staaten zufleht. 
Der zweite Staatsanwalt ist der Amtagehilfe des Oberstaatsanwalts und hat 
den Letzteren in Verhinderungsfällen zu vertreten. 
8. 10. 
Zur Besorgung der Registratur, Archiv--, Kanzlei, und Dienergeschäfte bei der 
Staatsanwaltschaft des Oberlandesgerichts werden 
zwei Registratur, bezüglich Kanzleibeamte 
und 
ein Diener 
angestellt. 
S. 11. 
Die vertragschließenden Regierungen einigen sich über den Einnahme= und Aus- 
gabe-Etat bei dem Oberlandesgerichte. Dieser Etat ist so lange maßgebend, als 
nicht ein anderer vereinbart ist. 
8. 12. 
Die Besetzung der Siellen des Präsidenten, der Senats-Präsidenten und sämmt. 
licher Räthe, ingleichen des Oberstlaatsanwalts und Staatsanwalts erfolgt durch die
	        
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