52 1879.
Daneben bleibt vorbehalten, einige öffentliche ordentliche Lehrer des Rechts an
der Universität Jena, jedoch nicht mehr als drei, unter Belassung ihres Lehramts
zu Näthen des Oberlandesgerichts zu emnennen.
8. 7.
Es werden drei Gerichtöschreiber bei dem Oberlandesgerichte angestellt.
8. 8.
Das sonslige Personal des Oberlandesgerichts besteht aus
einem Kassirer und Rechnungsführer, zugleich für die Botenmeislerei. Geschäfte,
zwei Registraturbeamten für die Registratur und Archiv-Geschäfte,
drei Kanzlislen,
drei Dienern, von denen einer als Hausmeister fungiren wird.
§. 9.
Das Amt der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgerichte wird von zwei
Staatsanwälten ausgeübt, von denen dem ersten — mit dem Dienstprädikate „Ober-
staatsanwalt" — nach Maßgabe des §F. 148 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes das
Recht der Aussicht und Leitung hinsichtlich aller Beamten der Staaksanwaltschaft in
den zum Bezirk des Oberlandesgerichts vereinigten Staaten zufleht.
Der zweite Staatsanwalt ist der Amtagehilfe des Oberstaatsanwalts und hat
den Letzteren in Verhinderungsfällen zu vertreten.
8. 10.
Zur Besorgung der Registratur, Archiv--, Kanzlei, und Dienergeschäfte bei der
Staatsanwaltschaft des Oberlandesgerichts werden
zwei Registratur, bezüglich Kanzleibeamte
und
ein Diener
angestellt.
S. 11.
Die vertragschließenden Regierungen einigen sich über den Einnahme= und Aus-
gabe-Etat bei dem Oberlandesgerichte. Dieser Etat ist so lange maßgebend, als
nicht ein anderer vereinbart ist.
8. 12.
Die Besetzung der Siellen des Präsidenten, der Senats-Präsidenten und sämmt.
licher Räthe, ingleichen des Oberstlaatsanwalts und Staatsanwalts erfolgt durch die