Nr. 1.
578 1879.
Die in Strassachen in der Berufungs= und Beschwerdeinstanz entstehenden Ver-
handlungen und eingehenden Schriften werden, wenn keine andere Anordnung ergeht,
den Akten der ersten Instanz einverleibt.
8. 7.
Tagebuch.
Als Hauptgeschästskontrole wird das Tagebuch nach Formular Nr. 1 in monat-
lichen Heften geführt. Es vertritt die Stelle des bisher üblich gewesenen Journals
(der Registrande) und hat die Bestimmung, den Nachweis zu liefern, welche Schristen
zu welchen Akten sie genommen oder an welche Behörde sie abge-
geben sind
Zur Eintragung helangen alle Schriften, Zustellungsurkunden jedoch nur, wenn
sie zu einer Versügung Veranlassung geben. Anlagen eines Schriftstücks werden
als zu der betressenden Nummer gehörig (z. B. zu Nr. 56) dann bezeichnet, wenn
die besondere Wichtigkeit dies ersordert oder wenn es zur Vermeidung von Ir-
thümern nothwendig isl.
Das Aktenzeichen und die unter dasselbe zu setzende Nummer des Tagebuchs
bilden die Geschäftsnummer. Dieselbe wird bei jedem Schriftstück links auf die
erste Seite gesetzt. Bei der Bildung der Geschäftsnummer wird das Aktenzeichen
der Staatsanwaltschaft verwendet, auch wenn das Schriftstück zu den Akten des
Amtsgerichts gelangt.
Die Eintragung in das Tagebuch muß am Tage des Eingangs geschehen. Ge-
langt eine Schrift nicht am Tage des Eingangsvermerks zum Sekretariate, so müssen
beide Tage in Spalte 2 vermerkt werden.
Den Akten sind Nummernverzeichnisse vorzuhesten. In denselben werden die
Nummern des Tagebuchs reihenweise unter einander geschrieben, indem die Jahres-
zahl als Ueberschrift vorangestellt wird. Bei Einhestung des Schriftstücks oder bei
der Abgabe desselben ist die Nummer zu durchstreichen, letzterenfalls auch neben die
Nummer ein Vermerk über den Verbleib zu setzen.
Die Spalte 8 hat lediglich den Zweck, die Zahl der dort näher bezeichneten
Geschäfte für die Jahresübersichten leicht und sicher zu ermitteln. Die Spalte 80
darf nicht benutzt werden, wenn die Sache in das Register für das Vorverfahren
eingetragen wird, wenn also entweder Ermiltelungen veranlaßt werden, um den Sach-
verhalt zu erforschen oder aber ohne solche Ermittelungen die Akten mit Anklage-
schrift abgegeben werden (siehe 8. 16).