1879. 561
Haudelt es sich um Behändigung von Urkunden, so ist der Vermerk auf einen Um-
schlag zu setzen, falls nicht ein Begleitschreiben genügende Angaben enthält. Die
Art der Zustellung oder Behändigung kann in verständlicher Abkürzung bemerkt
werden. Es bedeutet z. B. „vereinf. Zust.“, daß der Nachweis der Zustellung nach
den zugelassenen einfacheren Formen zu geschehen hat, „Beh. mit Beurk.“, „Beh.
ohne Beurk.“, daß über die Behändigung ein schriftliches Empfangsbekenntniß be-
schafft oder nicht beschafft werden soll.
Berichte sind in der Reinschrift auf halbgebrochenem Bogen zu schreiben. Bei
Antwortschreiben an eine Behörde ist deren Geschäftonummer zu erwähnen. Werden
Formulare verwendet, so bedarf es der Bezeichnung derselben, wenn dieselbe in der
Verfügung nicht bereits angegeben ist.
st die Versügung, wie es die Regel sein soll, so vollständig angegeben, daß
sie ohne Weiteres abgeschrieben werden kann, so hat gleichwohl der Sekretär die
vorbezeichneten Förmlichkeiten zu prüsen und ctwaige Ergänzungen herbeizuführen.
er Sekrelär hat die von dem Staatsanwalte zu vollziehenden oder zu be-
glaubigenden Reinschriften gegenzuzeichnen.
Zustellungen, die nicht beurkundet werden sollen, sowie Behändigungen jeder
Art sind durch die Post zu bewirken. Am Orte sind damit regelmäßig Gerichts-
diener zu beanftragen. Gerichtsvollziehern sind Aufträge dieser Art nur auf Grund
einer allgemeinen Anordnung oder auf besondere Weisung zu ertheilen.
as Sekretariat, von welchem eine Sendung zur Post gcht, ist auf dem
Briesumschlage als Absender zu bezeichnen.
Die zur Anheftung an die Gerichtstafel bestimmten Schriften sind dem Beamten
zu übergeben, der das Aushangsverzeichniß führt.
8. 12.
Geschäftsverkehr mit dem Gerlchtsvollzleher.
Der Geschäftsverkehr des Sekretärs mit dem Gerichtsvollzieher soll, soweit es
irgend thunlich ist, ein mündlicher sein.
Aufträge, die sofort befolgt werden müssen, werden dem Gerichtsvollzieher über-
sandt. Die Uebermittelung der auderen Aufträge geschieht durch Niederlegung der
Schriftstücke in ein verschließbares Fach, zu welchem der Sekretär und der Gerichts-
vollzieher je einen Schlüssel führen.
Der Sekretär sondert die Aufträge und legt sie in Hüllen, welche aus einem