582 1879.
ganzen oder halben Bogen Papier bestehen. Die Hüllen werden nach dem Inhalte
bezeichnet als:
Zustellungen;
Behändigungen;
Vollstreckungen;
besondere amtliche Austräge.
Eine noch mehr ins Einzelne gehende Sonderung kann von dem Ersten
Staatsanwalte angeordnek werden.
Obwohl die gleichzeitige Anwesenheit beider Betheiligten bei der Empfangnahme
der Austräge und zu dem Nachweise der Erledigung nicht unbedingt nothwendig
ist, so soll sie gleichwohl die Regel bilden. Der Gerichtsvollzieher wird sich dem-
gemäß zu bestimmten Stunden auf dem Sekretariate einfinden, soweit es verlangt
wird, über die Befolgung der Aufträge nähere Mittheilung machen und, nach
Durchsicht der neuen Auftäge, um Auskunft ersuchen, falls Mängel oder Unvoll-
ständigkeiten vorgekommen sind.
Je sorgfältiger der Sekretär darauf hält, daß auf den Schriftslücken oder deren
Umschlage — siehe §. 11 dieser Geschäftsordnung — der dem Gerichtsvollzieher
ertheilte Auftrag genau und vollständig angegeben wird, um so seltener werden die
für beide Theile lästigen Rücksragen sein.
Einer Kontrole über den Verkehr zwischen dem Sekretär und dem Gerichls-
vollzieher bedarf es in der Regel nicht. Wird sie für erforderlich erachtet, so ge-
schieht sie in folgender Weise:
Die Geschäftsnummem der Schriftstücke werden auf jeder Hülle reihen-
weise untereinander geschrieben und diejenigen, welche Aufträge betreffen,
deren Erledigung durch urkundliche Beweisstücke (Zustellungsurkunden, Be-
händigungsscheine) darzuthun ist, unterstrichen. Sobald der Erledigungs.
nachweis geführt ist, wird die betreffende Geschäftsnummer durchstrichen,
jedoch so, daß sie noch leserlich bleibt.
Der Zutheilungstag, ausgedrückt durch eine Bruchzahl, und der Name
des Gerichtsvollziehers werden von dem Sekretär über das Nummernverzeichniß
gesetzt. Unter das Nummernverzeichnis schreibt der Gerichtsvollzieher zum
Zeichen des Empfangs seinen Namen, dem er das Datum beifügt.
Die Hüllen werden nach der Zeitsolge für jeden Gerichtsvollzieher
besonders aufbewahrt.