586 1879.
b. Fur den Fall der Zustaͤndigleit eines Amilsgerichis.
Führen die angestellten Ermittelungen zu dem Ergebnih, daß die Anklage bei
einem Amtsgericht zu erheben ist, so werden die Spalten 4 und 5 benufzt.
Wenn einem Staatsanwalt die Geschäfte des Amtsanwalts in Ansehung aller
Strafthaten oder einzelner Gaktungen derselben übertragen sind, so wird für diese
Geschäfte die Spalte 5 benutzt. Bei Ausfüllung der Spalten 5c und 54 sind die
Vorschriften zu befolgen, welche vorstehend (unter 3 ,) für Ausfüllung der Spalten
10 und 100 gegeben sind. In die Spalte 5c wird die Nummer der Straf-
prozeßliste eingetragen. Sind dem Staatsanwalt die Amtsanwaltsgeschäfte nur bei
einem Amtsgerichte übertragen, so bedarf es der Spalte 5 in dem Register nicht.
4. Die Beendigung des Vorverfahrens.
Wird das Verfahren von der Staatsanwaltschast eingestellt (Spalte 30), oder
der von der Staalsanwaltschast gestellte Antrag auf Eröffnung der Voruntersuchung.
abgelehnt (Spalte 12) oder wird die Nichteröffnung des Hauptverfahrens beschlossen
(Spalten 54 und 100), so sind die Spallen 11 und 110 auszusüllen und die
Akten in der durch das Register bestimmten Reihenjolge aufzubewahren.
Uebersendet der Staatsanwalt die Akten einem Amtsanwalt (Spalte 4 , bo e),
so gilt das Verfahren für das Register für beendet.
Wird das Hauptverfahren eröffnet (Spalten 5 und 10 ), so werden die Akten
Theile oder Beistücke der Akten über das Hauptverfahren.
Der Tag der Abgabe der Akten an das Schöffengericht ergiebt sich aus dem
Tagebuche und ist in dem Register für das Vowerfahren nicht zu bemerken.
Wird nur die vorläufige Einstellung des Verfahrens beschlossen, so gilt das
Verfahren als anhängig. Verfügt die Staatsanwaltschaft im Falle des F. 208
St. P. O. nach Ablauf der gesetzlichen Frist die Weglegung der Akten, so wird
lediglich Spalte 11 ausgefüllt und Spalte 12 der Sachverhalt kurz angegeben.
Wird das Reichsgericht für zuständig erachtet, so ist die Abgabe der Akten in
der Spalte 12 zu bemerken.
5. Anklageschriften ohne vorbereitendes Verfahren.
Reicht die Staalsanwaltschaft die Anklageschrist bei dem Gericht ein, ohne
eine nähere Ersorschung des Sachverhalts verfügt zu haben, so wird gleichwohl die
Sache in das Register ausgenommen, und es finden auf deren Behandlung die vor-
stehenden Beslimmungen Anwendung.