Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 609 
Ist die That nur mit Haft oder mit Geldstrafe bedroht, so darf die Festnahme 
wegen Fluchlverdachts nur dann erfolgen, wenn der Angeschuldigte auf frischer That 
betroffen oder verfolgt wird und zu den unter Nr. 5 und 6 bezeichneten Personen 
gehört, oder wenn derselbe unter Polizeiaussicht stebt oder wenn es sich um eine 
Uebertretung handelt, wegen deren die Ueberweisung an die Landespolizeibebörde 
erkannt werden kann. (F. 362 Abs. 2 in Verbindung mit F. 361 Ziffer 3 bis 8 
des Reichsstrafgesetzbuchs). 
Der Festgenommene ist in dem Falle unter 1 der nächsten Polizeibehörde, in 
den Fällen unter 2 bis 6 dem Amtsrichter des Bezirks, in welchem die Festnahme 
erfolgt ist, ohne Verzug unter gleichzeitiger Anzeigeerstattung vorzuführen. 
5S. 112, 113, 127 und 128 der Strafprocehordnung. 
2. 
Die Gendarmen sind ermächtigt, die Verfolgung eines Flüchtigen ũber die 
Grenzen des Landes chinaus fortzusetzen und denselben auch auf dem Gebiete 
des anderen Bundesstaates zu ergreifen. 
Der Ergriffene ist unverzüglich an das nächste Gericht oder die nächste 
Polizeibehörde des Landes, in welchem er ergriffen wurde, abzuliefern. 
8. 168 des Gerichtsverfassungsgesetzes. 
3. 
Bei Erforschung strafbarer Handlungen haben die Gendarmen alle keinen Auf- 
schub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu ver- 
hüten (§. 161 der Strasprocefordnung). Insbesondere sind sie befugt, wenn Ge- 
fahr im Verzuge, bei demjenigen, welcher als Thäter oder Theilnehmer einer straf- 
baren Handlung oder als Begünstiger oder Hehler verdächtig ist, eine Durchsuchung 
der Wohnung und anderer Räume, sowie seiner Person und der ihm gehörigen 
Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreisung, als auch dann vorzunehmen, wenn zu 
vermuthen ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen 
werde. 
Gegenstände, welche als Beweismittel für die Untersuchung dienen können oder 
der Einziehung unterliegen, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise 
sicher zu stellen. 
Im Uebrigen sind hierbei die Vorschristen der F§. 94 bis 110 der Straf- 
proceßordnung sorgfältig zu beachten.
	        
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