1879. 611
LXIV. Ministerial-Verordnung
vom 8. December 1879,
die Revision der Dampfkessel betreffend.
Zur Erläuterung und weiteren Ausführung der durch die Verordnungen vom
15. August 1873 (G. S. S. 109), vom 3. August 1877 (G. S. S. 63) und vom
10. Januar 1879 (G. S. S. 19) erlassenen Vorschriften über die periodische Unter-
suchung der Dampfkessel wird mit höchster Genehmigung Serenissimi auf Grund
des Gesetzes vom 3. März 1855 (G. S. S. 48) verordnet, was folgt:
Im Allgemeinen sind alle einmal genehmigten und zum Betrieb aufgestellten
Dampfkessel „als im Betriebe befindlich“ anzusehen, gleichviel, ob sic der Regel nach
unausgesetzt oder nur in bestimmten Zeitabschnitten oder unter gewissen Voraussetzungen
(3. B. Resewekessel) betrieben werden oder ob sie endlich ausnahmsweise für
ungewisse Zeit außer Gebrauch gesetzt sind. Demgemäß hat die Vornahme der
periodischen Revision bei den genehmigten Dampfkesselanlagen nur dann zu unter-
bleiben, wenn die ertheilte Genehmigung durch gänzliche Beseitigung der Kessel-
aulage oder durch ausdrücklich der Ortspolizeibehörde unter Nückgabe der Geneh-
migungsurkunde erklärte Verzichtleistung erloschen ist. Ausnahmsweise ist von der
Revision ferner dann abzusehen, wenn ein ganzes Fabrikunternehmen oder eine
einzelne selbstständige Abtheilung eines größeren Werkes auf längere Zeit vollständig
außer Betrieb gesetzt und hiervon der Ortspolizeibehörde Anzeige gemacht wird.
In diesem Falle ist die des Stillstandes bei Berechnung der Revisionsperiode
außer Ausaß zu lassen. e solchen eingetretenen Veränderungen hat die Orts-
polizeibehörde das n en sofort zu benachrichtigen.
RNudolstadt, den 8. December 1879.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.