Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 611 
LXIV. Ministerial-Verordnung 
vom 8. December 1879, 
die Revision der Dampfkessel betreffend. 
Zur Erläuterung und weiteren Ausführung der durch die Verordnungen vom 
15. August 1873 (G. S. S. 109), vom 3. August 1877 (G. S. S. 63) und vom 
10. Januar 1879 (G. S. S. 19) erlassenen Vorschriften über die periodische Unter- 
suchung der Dampfkessel wird mit höchster Genehmigung Serenissimi auf Grund 
des Gesetzes vom 3. März 1855 (G. S. S. 48) verordnet, was folgt: 
Im Allgemeinen sind alle einmal genehmigten und zum Betrieb aufgestellten 
Dampfkessel „als im Betriebe befindlich“ anzusehen, gleichviel, ob sic der Regel nach 
unausgesetzt oder nur in bestimmten Zeitabschnitten oder unter gewissen Voraussetzungen 
(3. B. Resewekessel) betrieben werden oder ob sie endlich ausnahmsweise für 
ungewisse Zeit außer Gebrauch gesetzt sind. Demgemäß hat die Vornahme der 
periodischen Revision bei den genehmigten Dampfkesselanlagen nur dann zu unter- 
bleiben, wenn die ertheilte Genehmigung durch gänzliche Beseitigung der Kessel- 
aulage oder durch ausdrücklich der Ortspolizeibehörde unter Nückgabe der Geneh- 
migungsurkunde erklärte Verzichtleistung erloschen ist. Ausnahmsweise ist von der 
Revision ferner dann abzusehen, wenn ein ganzes Fabrikunternehmen oder eine 
einzelne selbstständige Abtheilung eines größeren Werkes auf längere Zeit vollständig 
außer Betrieb gesetzt und hiervon der Ortspolizeibehörde Anzeige gemacht wird. 
In diesem Falle ist die des Stillstandes bei Berechnung der Revisionsperiode 
außer Ausaß zu lassen. e solchen eingetretenen Veränderungen hat die Orts- 
polizeibehörde das n en sofort zu benachrichtigen. 
RNudolstadt, den 8. December 1879. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
 
	        
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