sb 1879.
8. 22.
Zur Zahlung der Besoldungen, Wartegelder und Ruhegehalte der Beamten des
Oberlandesgerichts und der bei letzterem beslehenden Staaksanwaltschast, sowie des
Gnaden-Quartals und der Pensionen der Wittwen und Weisen dieser Beamten,
desgleichen zur Bestreitung der sonstigen Aufwände wird eine Kasse bei dem Ober.
landesgerichte gebildet. Ein bestimmter, angemessener Theil der Kassemittel wird
dem Oberstaatsanwalte behufs der Bestreitung seiner Bureaubedürfnisse zur Dispo-
sition gestellt.
Die für die Kasse erforderlichen Summen werden von den vertragschließenden
Staaten nach demselben Verhälmisse aufgebracht, in welchem die Bevölkerung der
einzelnen Staaten zu der Bevölkerung des gesammten Oberlandesgerichtsbezirks steht.
Bei Feststellung dieses Verhältnisses bildet das Ergebniß der am 1. Dezember 1875
staltgefundenen Volkszählung die Grundlage. So oft später eine neue VolkSzählung
im Deutschen Neiche stattgesunden haben wird, sind die Beitnags-Quoten nach Maß-
gabe des Ergebnisses derselben aufs Neue für die auf das Jahr, in welchem die
Zählung stattgesunden hat, solgenden y #enewlelen, sofern dies auch nur
von einer der betheiligten Regierungen beantra
Die Beiträge sind in vierteljährigen sune zu leisten.
§S. 23.
Die jährliche Prüfung und Justifizirung der Kasserechnungen, die Anordnung
von Revisionen und Kassestürzen ist Obliegenheit der geschäftführenden Großherzoglich
Sächsischen Staatsregierung, welche über die Ergebnisse den übrigen betheiligten
Regierungen Mittheilung machen wird. Jede Regierung kann Einsichtnahme in die
geführten Rechnungen beanspruchen.
8. 24.
Nach demselben Verhältnisse, nach welchem die Aufwände für das Oberlandes-
gericht von den betheiligten Regierungen zu bestreiten sind (vergl. §. 22), werden
von denselben etwaige durch Verschulden des Oberlandesgerichts oder einzelner bei
demselben angestellter Beamten verursachte Schäden, soweit eine rechtliche Noth-
wendigkeit dazu vorliegt, ersetzt, nicht minder etwaige durch den Regreß gegen den
Urheber eines Schadens beigebrachte Ersatzsummen unter sie vertheilt.
8. 25.
Soweit nicht die Reichs= oder Landesgesetzgebung elwas Anderes bestimmt,