Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 57 
hehen die Zustandigkeiten der Appellationsgerichte in Eisenach, Hildburghausen und 
Altenburg auf das gemeinschaftliche Oberlandesgericht über. « 
Durch die Landesgesehgebnug kann dem Oberlandesgerichte die Entscheidung 
über solche Rechtsmittel übertragen werden, auf welche nach Maßgabe der Ein- 
führungsgesetze zu den Reichs-Justizgesetzen die Vorschriften der letzteren keine An- 
wendung finden. (Vergl. §. 18 des Einführungsgesetzes zur Civil. Prozeß. Ordnung, 
S. 8 des Einführungsgesetzes zur Straf.Prozeß Ordnung, §. 8 des Einführungs- 
gesetzes zur Konkurs. Ornung). 
Andere Zuständigkeiten können dem Oberlandesgerichte von einer einzelnen Re- 
gierung nicht ohne die Zustimmung der übrigen betheiligten Regierungen zuge- 
wiesen werden. 
8. 26. 
Insoweit nicht die Sporteln, bezũglich Stempelgebühren des Oberlandesgerichts 
durch Reichsgesetz bestimmt werden, sind dieselben, sowie die von dem Oberlandesge- 
richt erkannten Geldstrafen nach den geltenden Bestimmungen desjenigen Staates zu 
liguidiren, aus dem die belressende Sache an das Oberlandesgericht erwachsen ist. Die 
Erhebung derselben erfolgt durch den betressenden Staat für seine eigene Rechnung. 
. 27. 
Das Oberlandesgericht versügt rsr erkennt als: „Das gemeinschaftliche Ober- 
landesgericht der Thüringischen Staaten.“ 
28. 
Die Formel des Verpflichtungseides für das bei dem Oberlandesgerichte ange- 
stellte Beamten- Personal ist auf die Landesfürsten sämmtlicher vertragschließender 
Staaten zu richten. 
6. 29. 
Vorbehältich der Bestimmungen in §. 121 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes 
und des §. 20 des Einführungsgesetzes zu demselben wird die Geschäftsordnung des 
Oberlandesgerichts von diesem selbst berathen und entworfen, von der Gesammtheit 
der vertragschließenden Regierungen aber nach gemeinsamer Prüfung festgestellt. 
8. 30. 
Gegenwärtiger Vertrag kann vor Ablauf von fünf und zwanzig Jahren, von 
dem Tage des Inkrasttretens des Gerichtsverfassungs= Gesetzes an gerechnet, von 
keinem der vertragschließenden Theile gekündigt werden. 
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