Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

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1879. 
Transport 138750 
9. Zan Unterdiener ü 1200 bis 1400 , durchschnittich 
300 M . 
2600 „ 
b) *: “ Slgatsanwaltschaft 
Der erste Staatdanwalt.. 7500 „ 
1 B Der zweite Slaatsanwalt 4500 „ 
3. Zwei Registratur, und W a 1500 bis 2000 4 
durchschnittlich 17600K 3500 „ 
4. Ein Diener 1300 „ 
Cup. II. Reservefonds für unvorhergesehene dienstliche 
Bedürfnisse .. 9000» 
cal).lll. Benvalmngsaufwand (cmschltcßltch für twaalnietheh, . 500 . „ 
5 
Su. 217150 
eventuell 223,150 „ 
Sollten bei Errichtung des Oberlandesgerichts bei demselben Beamte angestellt 
werden, welche bis zum Eintritt in das neue Dienstverhältniß eine höhere Besoldung 
bezogen haben, als der etalmähige Gehalt der neuen Stelle beträgt, so soll denselben 
die Differenz zwischen der früheren und der neuen Besoldung als pensionsfähige 
persönliche Zulage (Extra-Besoldung) gewährt und diese Ausgabe aus dem Resewe- 
sonds für unvorhergesehene dienstliche Bedürsnisse (Cap. II des Ausgabe, Etats) be- 
stritten werden. 
Zu §. 18. 
Die vertragschließenden Regierungen sind darin einverstanden, daß die nach 
é. 18 des Vertrags den Beamten des Oberlandesgerichts eingeräumte Pen- 
sionsberechtigung für ihre Hinterbliebenen deren Verbleiben in einer Witwen- 
Sozietät, der sie vor ihrem Eintritt in das Oberlandesgericht angehört haben, 
nicht ausschließen solle. 
Zu 8. 25. 
Die Regierungen übemehmen die Verpflichtung, das Oberlandesgericht im 
Wege der Landesgesetzgebung von den Geschäften der Justizverwaltung, namentlich 
auch von Geschäften der sreiwilligen Gerichtsbarkeit thunlichst zu entlasten, und 
verpflichten sich ferner, umfänglichere Gutachten von dem Oberlandesgerichte 
nur im Einverständniß (5. 21 des Vertrags) mit den übrigen Regierungen
	        
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