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VI.
VII.
1879. 6.
zu erfordern und ebenso bei Aufträgen an dasselbe zu Zwecken der Gesetzgebung
zu verfahren.
Die Regierungen werden über die Prüfungen der Rechtskandidaten ein
Pleichmäßiges Verfahren durch Vereinbarung eines gemeinsamen Regulativs
sendeisühnen
Zu 8. 2
n nicht durch Reichsgesetz eine Gebühren-Ordnung für den Straf-
prozeß gegeben werden sollte, werden sich die vertragschlichenden Regierungen
über eine gemeinsame Gebühren-Ordnung für den Strasprozeß vereinigen.
Insoweit neben den zu erwartenden reichsgesetzlichen Bestimmungen über
die Rechtsanwälte eine Vereinbarung in Betreff der Rechtsanwälte bei dem
Oberlandesgericht erforderlich oder angezeigt sein wird, bleibt solche vorbehalten.
Zu §F. 29.
Die vertragschließenden Regierungen werden dem Oberlandesgerichte den
Bedarf an Gesetzsammlungen und Regierungsblättern auf Koslen der einzelnen
Staaten zukommen lassen.
Das Oberlandesgericht wird ein Siegel mit den Sächsischen, Schwarz-
burgischen und Reußischen Wappenschildern führen.
Die Commissare der sämmtlichen vertragschließenden Staaten erkennen es
mit Rücksicht auf den in Angriff zu nehmenden Bau des Oberlandesgerichts-
Gebäudes als nothwendig an, daß die Erklärungen über die Ratification des
Vertrags spätestens bis zum 1. Juli 1877 abzugeben sind.
Vorgelesen, genehmigt und mitunterzeichnet:
Gottfried Theodor Stichling. Karl Ernst Brüger.
Friedrich von Uttenhoven. Dr. Kircher.
Heinrich Moriß Friedrich Lorenp#.
Rudolph Brückner. Heinrich Vornbohe
Hermann von Bertrab.
Moriß Kunze.
Adolph von Harbon.