Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 63 
Seitens der Fürstlich Reuß-Plauischen j. L. Staatsregierung 
Se. Excellenz der Staatsminister Dr. zur. Freiherr Emil von Beulwißz und 
der Geheime Staatsrath Dr. jur. Anton Vollert, 
Seitens der Königlich Preußischen Staatsregierung 
der Unterstaatssecretär im Königlichen Justizministerium Ludwig Hermann 
von Schelling und 
der Geheime Oberjustizrath Georg Heinrich Rindfleisch, 
welche zu diesem Zwecke am heutigen Tage in Jena zusammengetreten sind und mit 
Vorbehalt der Genehmigung ihrer hohen Regierungen über die nachfolgenden Ver- 
tragobestimmungen sich geeinigt haben: 
Art. 1. 
Die Königlich Preußische Staatsregierung tritt für die landräthlichen Kreise 
Schleusingen, Schmalkalden und Ziegenrück dem anliegenden Vertrage d. d. Jena 
den 19. Februar 1877 nebst Schlußprotocoll von demselben Tage") unter nachfolgen- 
den näheren Bestimmungen bei: 
Art. 2. 
Zu den §5. 6. 12, 13, 14 u. 31 des Hauptvertrags. 
Die Zahl der Rathsstellen wird um zwei vermehrt. Die Besetzung dieser 
beiden Stellen erfolgt bei der Errichtung des Gerichts und in allen künftigen Er- 
ledigungsfällen auf den Vorschlag von Preußen. Etwaige Bedenken gegen die Person 
des Vorgeschlagenen, welche der Königl. Preußischen Regierung mitgetheilt werden, 
wird dieselbe thunlichst berücksichtigen. 
Dagegen verzichtet Preußen auf die in den §. 12, 13 und 31 bestimmte 
Mitwirkung bei der Besetzung aller übrigen in den Sss. 6 bis 10 aufgeführten Stellen. 
Art. 3. 
Zu . 18 des Hauptvertrags. 
Die bei dem Oberlandeögerichte angestellten Beamten werden zur Versteuerung 
ihres Diensteinkommens nach den Steuergesetzen des Großherzogthums Sachsen 
herangezogen. Die Steuern fließen in die bei dem Oberlandesgerichte bestehende 
gemeinschaftliche Kasse. 
*) Bergl. Seile 10 bis 61. 
Fürstl. Schw.-Rudolst. Gesetzsammlung XXXX. 11
	        
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