1879. 63
Seitens der Fürstlich Reuß-Plauischen j. L. Staatsregierung
Se. Excellenz der Staatsminister Dr. zur. Freiherr Emil von Beulwißz und
der Geheime Staatsrath Dr. jur. Anton Vollert,
Seitens der Königlich Preußischen Staatsregierung
der Unterstaatssecretär im Königlichen Justizministerium Ludwig Hermann
von Schelling und
der Geheime Oberjustizrath Georg Heinrich Rindfleisch,
welche zu diesem Zwecke am heutigen Tage in Jena zusammengetreten sind und mit
Vorbehalt der Genehmigung ihrer hohen Regierungen über die nachfolgenden Ver-
tragobestimmungen sich geeinigt haben:
Art. 1.
Die Königlich Preußische Staatsregierung tritt für die landräthlichen Kreise
Schleusingen, Schmalkalden und Ziegenrück dem anliegenden Vertrage d. d. Jena
den 19. Februar 1877 nebst Schlußprotocoll von demselben Tage") unter nachfolgen-
den näheren Bestimmungen bei:
Art. 2.
Zu den §5. 6. 12, 13, 14 u. 31 des Hauptvertrags.
Die Zahl der Rathsstellen wird um zwei vermehrt. Die Besetzung dieser
beiden Stellen erfolgt bei der Errichtung des Gerichts und in allen künftigen Er-
ledigungsfällen auf den Vorschlag von Preußen. Etwaige Bedenken gegen die Person
des Vorgeschlagenen, welche der Königl. Preußischen Regierung mitgetheilt werden,
wird dieselbe thunlichst berücksichtigen.
Dagegen verzichtet Preußen auf die in den §. 12, 13 und 31 bestimmte
Mitwirkung bei der Besetzung aller übrigen in den Sss. 6 bis 10 aufgeführten Stellen.
Art. 3.
Zu . 18 des Hauptvertrags.
Die bei dem Oberlandeögerichte angestellten Beamten werden zur Versteuerung
ihres Diensteinkommens nach den Steuergesetzen des Großherzogthums Sachsen
herangezogen. Die Steuern fließen in die bei dem Oberlandesgerichte bestehende
gemeinschaftliche Kasse.
*) Bergl. Seile 10 bis 61.
Fürstl. Schw.-Rudolst. Gesetzsammlung XXXX. 11