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der Landesjustizverwaltung jedes einzelnen Staates, in den aus dem betressenden
Staate erwachsenen Sachen der Staatsanwallschaft dienslliche Anweisung zu er-
theilen.
Art. 19.
Die Aufsichtsbefugnisse der Gerichtsvorstände in Beziehung auf das hunench
und die zum Landgerichtsbezirk gehörigen Amtsgerichte bestimmen sich nach d
Landesgesetzgebung des Fürstenthums Schwarzburg Audolstadt.
In Angelegenheiten, welche die Aufsicht über die Amtsgerichte und die Amts-
anwälte betreffen, ist die einzelne Staatsregierung an eine Minwirkung der anderen
Staatsregierungen nicht gebunden.
Art. 20.
Die Zuständigkeit des Landgerichts in den beim Inkrasttreten des gegenwär-
tigen Vertrages anhängigen Rechtssachen, sowie in denjenigen Rechtsangelegenheiten,
welche nicht zur ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit gehören, wird durch die landes-
gesetzlichen Bestimmungen des betreffenden Staatsgebiets geregelt.
Art. 21.
Insoweit es zur näheren Negelung der Dienst- und Geschästsverhällnisse der
bei dem Landgerichte in Wirksamkeit tretenden Beamten weiterer gesetzlicher Aus-
führungsbestimmungen bedarf, werden dieselben nach vorgängiger Verständigung unter
den vertragschließenden Staatsregierungen durch die Landeegesetzgebung des Fürsten-
thums Schwarzburg-Rudolstadt erfolgen.
Ueber Zweifel, welche bei der Anwendung des gegenwärkigen Vertrages her-
vortreten, kann durch übereinstimmende Erklärung der drei betheiligten Landesjustiz-
verwaltungen entschieden werden. Eine solche Erklärung hat, wenn sie in der
landesgesetztich vorgeschriebenen Form bekannt gemacht ist, mit dem Vertrage selbst
Uleiche Kraft.
Art. 22.
Der hegenwärtige Verlrag tritt gleichzeitig mit dem deutschen Gerichtsver-
fassungsgesetze in Krast.
Die Dauer desselben wird auf fünf und zwanzig Jahre festgesetzt. Nach Ab-
lauf derselben sleht jedem Theile die Kündigung mit der Wi#kung offen, daß der
Vertrag mit dem Ablauf des zweiten vollen Kalenderjahres die Verbindlichkeit für
alle Theile verliert.