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IV. Zu Art. 11.
Es wird anerkannt, daß die Umzugskosten der auf Grund des Artikels 5 an
das Landgericht berusenen Beamten nicht zu den gemeinschaftlichen Ausgaben ge-
hören, daß dieselben vielmehr von dem Staate, welchem das Besetzungsrecht zusteht,
besonders zu tragen sind, und daß für die Begründung und Höhe der Umzugskosten-
forderung der Artikel 8 des Vertrages (soweit es sich um die von Sachsen-Meiningen
oder von Preußen berufenen Beamten handelt) nicht zur Anwendung zu gelangen hat.
Ebenso wird anerkannt, daß durch die Theilnahme an der Bestreitung der
laufenden sächlichen Ausgaben kein Miteigenthumsrecht an dem zum Dienstgebrauch
bestimmten Inventarium für Sachsen-Meiningen und Preußen erworben wird.
V. Zu Art. 17.
Die Matrikularbeiträge sollen nach Maßgabe eines aufzustellenden Kassen-Etats
in vierteljährigen Vorausbezahlungen entrichtet werden.
VI.
Die Bestimmungen dieses Schlußprotokolls sollen ebenso verbindlich sein, wie
der Vertrag vom heutigen Tage über die Begründung einer Gerichtsgemeinschaft
zwischen Preußen, Sachsen-Meiningen und Schwarzburg-Rudolstadt selbst und sollen
mit dem Vertrage gleichzeitig ratifizirt werden.
So geschehen
Berlin, den 17. Oktober 1878.
von Schelling. Rindfleisch.
von Bertrab. Hauthal.
von Uttenhoven. Blomeyer.