Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

7 1879. 
IV. Zu Art. 11. 
Es wird anerkannt, daß die Umzugskosten der auf Grund des Artikels 5 an 
das Landgericht berusenen Beamten nicht zu den gemeinschaftlichen Ausgaben ge- 
hören, daß dieselben vielmehr von dem Staate, welchem das Besetzungsrecht zusteht, 
besonders zu tragen sind, und daß für die Begründung und Höhe der Umzugskosten- 
forderung der Artikel 8 des Vertrages (soweit es sich um die von Sachsen-Meiningen 
oder von Preußen berufenen Beamten handelt) nicht zur Anwendung zu gelangen hat. 
Ebenso wird anerkannt, daß durch die Theilnahme an der Bestreitung der 
laufenden sächlichen Ausgaben kein Miteigenthumsrecht an dem zum Dienstgebrauch 
bestimmten Inventarium für Sachsen-Meiningen und Preußen erworben wird. 
V. Zu Art. 17. 
Die Matrikularbeiträge sollen nach Maßgabe eines aufzustellenden Kassen-Etats 
in vierteljährigen Vorausbezahlungen entrichtet werden. 
VI. 
Die Bestimmungen dieses Schlußprotokolls sollen ebenso verbindlich sein, wie 
der Vertrag vom heutigen Tage über die Begründung einer Gerichtsgemeinschaft 
zwischen Preußen, Sachsen-Meiningen und Schwarzburg-Rudolstadt selbst und sollen 
mit dem Vertrage gleichzeitig ratifizirt werden. 
So geschehen 
Berlin, den 17. Oktober 1878. 
von Schelling. Rindfleisch. 
von Bertrab. Hauthal. 
von Uttenhoven. Blomeyer.
	        
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