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Verheilung dieser Zahl auf die einzelnen Amtsgerichtsbezirke aber durch die be-
treffende Landesjustizverwaltung bestimmt.
8. 6.
Die durch die Abhaltung eines Schwurgerichis entstehenden Kosten werden aus
der Casse des Oberlandesgerichts zu Jena bestritten. Soweit diese Kosten nicht
unmittelbar aus der Casse des Oberlandesgerichts gezahlt werden, sind dieselben aus
der Casse des Landgerichts, bei welchem das Schwurgericht abgehalten wird, vorschuß-
weise zu verlegen.
8.
Zu diesen Kosten sind zu rechnen:
1) die Reisekosten der Geschworenen,
2) die Reisekosten und Tagegelder der zur Thätigkeit bei dem Schwurgerichte be-
rufenen Beamten,
3) die Gebühren der Vertheidiger, Zeugen und Sachverständigen,
4) sonstiger Aufwand für gemeinsame Zwecke. Die Vereinbarung von Bausch-
satzen für diesen Aufwand bleibt vorbehalten.
Zu den gemeinschaftlichen Kosten sind nicht zu rechnen: der Aufwand für den
Transport und Rücktransport der Angeschuldigten, sowie für deren Verpflegung, in-
gleichen die Kosten der Strafvollstreckung. Dieser Aufwand ist, soweit nicht eine
andere Casse zahlungspflichtig isl, von dem Gerichte zu tragen, welches die Er-
öffnung des Haupterfahrens beschlossen hat.
8. 8.
Gegenwärliger Vertrag kann vor Ablauf von fünf Jahren, von dem Tage des
Inkrasttretens des Gerichtsversassungs-Gesetzes an gerechnet, von keinem der ver-
tragschliehenden Theile gekündigt werden.
Nach Ablauf dieser fünf Jahre sleht jedem der vertragschließenden Theile die
Kündigung mit der Wirkung offen, daß mit Ablauf des nächsten Kalenderjahres
nach demjenigen Kalenderjahre, in welchem die Kündigung von einer Seite erfolgt,
der Vertrag für alle Theile außer Kraft tritt.
8. 9.
Die Auswechselung der Ratifikations - Urkunden soll bis spätestens den 1. März
1879 bewirkt werden.