so 1879.
XJ. Nachtrag
zu dem Gesetze vom 27. December 1870 zum Schutze der Holzungen,
Baumpflanzungen, Wiesen, Felder und Gärten,
vom 15. März 1879.
fie Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c.
verordnen im Hinblick auf §. 3 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Strafproceß=
ordnung und auf Antrag Unseres Ministeriums sowie mit Zustimmung des getreuen
Landtags nachträglich zu dem Gesetze zum Schutze der Holzungen, Baumpflanzungen,
Wiesen, Felder und Gärten vom 27. December 1870 (Ges.= Samml. S. 100 ff.),
was folgt:
8. 1.
Wer landwirthschaftliche oder Garten- Erzeugnisse (mit Einschluß von Obst-
frũchten), welche noch nicht vom Boden oder Stamme getrennt, oder, falls die
Trennung durch Zufall erfolgte, noch nicht eingesammelt waren, entwendet, wird,
sofern die Handlung nicht dem F. 370 Nr. 2, 5 und 6 des Strafgesetzbuchs unter-
sällt, mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
. 2.
e 88. 10, 11 und 13 des Gesehes vom 27. December 1870 finden in
8 u die im F. 1 gegenwärtigen Gesetzes bezeichueten Entwendungen ent-
sprechende Anwendung.
8. 3.
Wer eine nach den Vorschriften des Gesetzes vom 27. December 1870 oder des
gegenwärtigen Gesetzes strafbare Handlung gegen Angehörige, Vormünder oder Er.
zieher oder gegen eine Person begeht, zu der er im Lehrlingsverhältnisse steht oder
in deren häuslicher Gemeinschaft er alo Gesinde sich befindet, ist nur auf Antrag
zu verfolgen. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig.
Eine derartige von Verwandten aussteigender Linie gegen Verwandte abstei-
gender Linie oder von einem Ehegatten gegen den andern begangene Handlung
bleibt straflos.
Diese Bestimmungen finden auf Theilnehmer oder Begünstiger, welche nicht in
einem der vorbezeichneten persönlichen Verhältnisse stehen, keine Anwendung.