Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 3 
3. alle auf Grund ärzllichen Zeugnisses zurückgestellte (Spalte 24), sowie 
alle nicht auffindbare (Spalte 21) oder der Impfung vorschristswidrig 
entzogene (Spalte 25) Kinder. 
IV. Jede von der Entwickelung mindestens einer wohlausgebildeten Vaccinepustel 
gefolgte Impfung ist als eine solche von „ Erfolg“ zu verzeichnen. 
Bei der Wiederimpsung treten nicht immer Pusteln auf, welche mit allen 
charakteristischen Merkmalen verseben sind. Als Wiederimpfung von Erfolg 
isl eine solche anzusehen, nach welcher sich am Tage der Nachschau mindestens 
eine mehr oder weniger eingetrocknete Pustel oder die Borke von einer oder 
mehren rasch in ihrer Entwickelung verlaufenen Pusteln vorfindet.
	        
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