Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

84 1879. 
Falle an Ausübung des Amtes der Vergleichsbehörde rechtlich oder thatsächlich ver- 
hindert, so trikt an ihre Stelle der Gemeindevorstand (Bürgermeister, Schultheiß) 
bezw. dessen Stellvertreter. 
8. 5. 
Das Amt der Vergleichsbehörde ist ein unentgeldliches Ehrenamt. 
Die mit Wahrnehmung desselben betrauten Beamten sind den für nichtrichter- 
liche Beamte geltenden Diceiplinaworschristen untenvorfen. 
Zur Aufrechthaltung der Ordnung bei ihren Verhandlungen stehen ihnen die 
den Friedensrichtern durch §F. 5 des Gesetzes vom 2. Mai 1873 beigelegten Be- 
fugnisse zu. · 
§.6. 
Die Vergleichsbehörde, in deren Bezirke die Parteien wohnen, ist zur Anstellung 
des Sühneversuchs auoschließlich zuständig. 
8. 7. 
Ist die Vergleichebehörde angerufen, so hat sie die Parteien binnen drei Tagen 
auf einen höchstens acht Tage hinaus anzuberaumenden Termin mündlich oder schriftlich 
vorzuladen und in demselben den Sühneversuch anzustellen. 
8. 8. 
Die Vergleichsbehörde hat dem Kläger die unter Siegel und Unterschrift aus- 
zuferligende Bescheinigung, dah die Sühne erfolglos versucht worden sei, zu ertheilen, 
wenn entweder 
1) der beklagte Theil nach erfolgter Ladung zum Sühnetermin der Vergleichs- 
behörde angezeigt hat, daß er den Sühneversuch ablehne, oder wenn 
2) der beklagte Theil in dem Sühnetermin ausgeblieben ist, während der 
klägerische Theil erschienen war, oder wenn 
3) in dem Sühnetermin eine gütliche Vereinigung der erschienenen Parteien 
nicht zu Stande gekommen ist. 
. 9. 
Kosten kommen im Verfahren vor der Vergleichsbehörde, insbesondere auch 
für Ausfertigung der im §. 8 gedachten Bescheinigung nicht in Ansaktz. 
§. 10. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt gleichzeitig mit der Strafproceßordnung in Kraft.
	        
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