1879. 87
so hat die Ortspolizeibehörde sofort dem Gerichtsarzte (Physikus) und in dessen Ab-
wesenheit dem nächsten Privatarzte, gleichzeitig aber auch dem Amtsrichter des Bezirks
Anzeige zu machen. Fällt der Sitz des Amtsgerichts mit dem Sitze des Landge-
richis zusammen, so geht die Anzeige an den Staatsanwalt.
Inzwischen hat die Ortspolizeibehörde in Gemäßheit des S§. 161 der Straf-
procehordnung nachzuforschen, ob eine strafbare Handlung begangen ist, und alle
keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung des
Sachverhalts zu verhüten. Liegen die in §. 127 der Strasproceßordnung gedachten
Voraussetzungen vor, so ist zu einer vorläufigen Festnahme des Verdächtigen zu
schreiken.
IV. Der in Gemäßheit der Vorschrift unter Ul. angerufene Arzt hat sich un-
gesäumt an Ort und Stelle zu begeben, die Leiche zu besichtigen und mit Hülfe
der Ortspolizei die nöthigen Erkundigungen einzuziehen. Dabei ist zunächst, soweit
thunlich, die Persönlichkeit des Verstorbenen festzustellen; dann sind die etwaigen
äußeren Verletzungen oder sousligen auffälligen oder verdächtigen Erscheinungen an
der Leiche genau ins Auge zu fassen, und es ist gewissenhaft zu prüfen, ob irgend
welche, wenn auch nur entfernte Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß der Tod
durch Verschulden eines Andern, sei es unmittelbar, oder auch nur mittelbar herbei-
geführt worden ist.
Endlich hat der Arzt mit Beihülse der Ortspolizeibehörde für sorgsältige Auf-
bewahrung und Unterbringung der Leiche, sowie für Erhaltung und Sicherung aller
etwa vorhandenen Spuren und Merkmale, welche auf die Verübung einer strafbaren
Handlung hinzuweisen scheinen, Sorge zu tragen.
Ueber den Besund und über das Ergebniß seiner sonstigen Wahrnehmungen
und Ermittelungen hat der Arzt eine Niederschrift zu fertigen und dieselbe nebst
einer Meinungsäußerung über die mulhmaßliche Ursache des Todes sofort an den
Staalsanwalt bei dem Landgerichte, wenn aber Gefahr im Verzuge obwaltet und
insbesondere wenn nach Ansicht des Arztes die richterliche Leichenschau oder Leichen-
öffnung so schleunig vorgenommen werden muß, daß es bedenklich erscheint, das Ein-
schreiten des entsernt wohnenden Staatsanwalts zu erwarten, an den Amtsrichter des
Bezirss zu übersenden.
Der Staatsanwalt hat den an ihn gelangten ärztlichen Bericht sorgfältig
zu prüfen und sich darüber schlüssig zu machen, ob die Sache weiter zu verfolgen
sei, oder auf sich zu beruhen habe.
Furstl. Schw.-Rudolfl. Gesetzsammlung XXXX. 14