88 1879.
Gelangt er zu der Ueberzeugung, daß kein Verdacht der Verübung einer straf-
baren Handlung vorliegt, so ertheilt er alsbald den Beerdigungsschein unter seinem
Siegel und seiner Unterschrist und läßt denselben der Ortspolizeibehörde zustellen.
st dagegen der Staatsanwalt der Ansicht, daß eine richterliche Leichenschau
oder Leichenöffnung nach Vorschrift der s. 87 ff. der Strafproreßordnung geboten
erscheint, so stellt er die geeigneten Anträge bei dem zuständigen Gerichte. In diesem
Falle ist der Beerdigungsschein von dem Staatsanwalt, wenn derselbe bei der Leichen-
schau oder Leichenöffnung zugegen ist, in dessen Abwesenheit aber von dem die
Veichenschau oder Leichenöffnung leitenden Richter zu ertheilen.
VI. Der durch den Bericht des Arztes mit der Sache besaßte Amtsrichter hat
nach §§. 163 ff. der Strasproceßordnung bei Gesahr im Verzuge sofort diejenigen
Untersuchungshandlungen, welche nach Lage des Falles angezeigt erscheinen, na-
mentlich die richterliche Leichenschau oder Leichenoffnung vorzunehmen, hiernächst den
Beerdigungsschein auszustellen und die aufgenommenen Verhandlungen ungesäumt an
den Staatsamwalt bei dem Landgerichte zur weiteren Enischließung zu übermitteln,
nach Befinden auch schon vorher und alsbald nach Eingang des ärztlichen Berichto
den Staatsanwalt auf kürzestem Wege mit Nachricht zu versehen.
VII. In Ansehung der durch Selbstmord oder Unglücksfall um das Leben gekom-
menen Militairpersonen bewendel es bei den Vorschriften des S. 41 der Militair-
Strafgerichtsordnung (Bundes-Ges.-Bl. 1867 S. 229 ff.). Die von den Militair-
behörden um Vornahme der Leichenschau ersuchten Civilgerichte sind verpsflichtet, den
Physikus und in dessen Behinderung einen Civil oder Militairarzt zuzuziehen.
VIII. Hinsichtlich der Lebensrettungsversuche verbleibt es bei den bestehenden
Vorschriften. Die hiernach gebotene Fürsorge für Verunglückte liegt zunächst der
Ortspolizeibehörde ob (§. 27, Nr. 22 der Verordnung über die Organisation der
unteren Verwaltungsbehörden vom 1. Mai 1858 — Gesetz Samml. S. 106 —)
dieselbe hat jedoch über jeden einzelnen Fall dem Landrathsamte Anzeige zu machen.
B. Versahren bei ausgebrochenen Bränden.
I. Die Ortspolizeibehörden haben bei Ausbruch eines Feuers sofort dem Amts-
richter des Bezirks schriftlich oder mündlich Meldung zu erstatten, zugleich aber sich
selbst unverweilt an die Brandstätte zu begeben und daselbst ihr Augenmerk vorzugs-
weise mit darauf zu richten, ob und welche Verdachtsspuren elwa dafür vorhanden sind,
daß das Feuer durch eine vorsäßliche oder fahrlässige Brandstiftung verursacht wurde.