Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 80 
Nicht weniger haben sie nach Maßgabe der Vorschriften in 8. 161 der Straf- 
broceßordnung weitere Nachforschungen vorzunehmen und alle keinen Aufschub ge- 
stattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung des Sachverhalts zu ver, 
hüten, auch wenn die in F. 127 der Strafproceßordnung gedachten Voraussetzungen 
vorliegen, zu einer vorläufigen Festnahme des der Brandstistung Verdächtigen zu 
schreiten. 
U. Der Amtsrichter hat sich sofort, nachdem er durch die Meldung der Orts- 
polizeibehörde oder auf sonstige Weise Kenntniß von einem in seinem Bezirke ausge- 
brochenen Brande erhalten hat, an Ort und Stelle zu begeben und nach §§. 163 fl. 
der Strafproceßordnung den Thatbestand festzustellen, auch, soweit thunlich, etwaige 
Anhaltspunkte für die Annahme der Verübung einer strafbaren Handlung zu ermitteln 
und die sonst erforderlichen unaufschieblichen Untersuchungsschritte vorzunehmen, die 
ergehenden Verhandlungen aber ungesäumt dem Staatsanwalt bei dem Landgerichte 
zur weiteren Entschließung zu übersenden. 
lll. Ist das Feuer am Sitze des Landgerichts ausgebrochen, so hat die Onts- 
polizeibehörde nicht dem Amtorichter, sondern unmittelbar dem Staatsanwalt bei dem 
Landgerichte Anzeige zu erstatten, welcher sofort an Ort und Stelle den Sachverhalt 
zu erforschen verpflichtet ist. 
Vorstehende Bestimmungen treten gleichzeitig mit der Strasproceßordnung in Kraft. 
Rudolstadt, den 19. März 1879. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
  
& XIV. Verordnung, 
die Herstellung der Schöffen= und Geschworenen-Listen betreffend, 
vom 20. März 1879. 
Auf Grund des §. 2 des Einführungsgesetzes zur Strasproceßordnung (Reichs- 
Ges. Bl. 1877 S. 346) und des §F. 57 des Gerichtsverfassungsgesetzes (Reichs, Ges- 
Bl. 1877 S. 41) wird mit Höchster Genehmigung Serenissimi hierdurch ver- 
ordnet was folgt: 
as folg 14*
	        
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