Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundvierzigster Jahrgang. 1880. (41)

1880. lon 
Die ausgefüllten Zählungs, resp. Extrazählungslisten sind vom 1. December 
Mittags 12 Uhr an wieder einzufordern. Die Einsammlung muß ununterbrochen 
fortgesetzt und spätestens am 2. December Abends vollendet sein. 
Während der Einsammlung sind die Zählungslisten von den einsammeluden 
Personen in jeder Haushaltung sofort einer genauen Prüfung zu unterwerfen, 
etwaige Umrichtigkeiten und Weglassungen aber nöthigenfalls durch Befragen der 
Bewohner der Haushaltung zu berichtigen und zu ergänzen. 
8. 3. 
Nachdem die einzelnen Zählungs., resp. Extrazählungslisten geprüft und etwaige 
Mängel, soweit nöthig, auf Grund unmittelbarer, in den einzelnen Haushaltungen 
mündlich einzuziehender Erkundigungen befeitigt sind, ist unverzüglich die Orts- 
bevölkerungsliste zusammenzustellen. In dieselbe ist außer der Bezeichnung 
der einzelnen Häuser der Name des im Hause wohnenden Eigenthümers oder Stell- 
vertreters, die Namen der Haushaltungsvorstände, die Zahl der Anstalten in 
jedem betreffenden Hause, die Nummer der Zählungsliste und der für die 
Anstalt ausgegebenen Extrazählungsliste und endlich das Hauptzählungsergebniß 
einzutragen. 
Was das Lepßtere anbetrifft, so sind für jede Haushaltung die in derselben 
anwesenden Personen lnach Liste n) und die daraus abwesenden Mitglieder (nach 
Liste b) summarisch sowohl für das männliche, wie für das weibliche Geschlecht zu 
verzeichnen. 
Alle mit einem Gemeinde, oder Gutsbezirke verbundenen oder dazu gehörigen 
einzeln gelegenen Höfse, Güter, Mühlen, Weiler und sonstige bewohnte Niederlassungen 
sind bei jedem Orte speciell namhaft zu machen, deren Bevölkerung auszuscheiden 
und besonders anzugeben. 
Sobald die Ortsliste aufgestellt und mit dem Zeugniß der Prüfung und 
Nichtigkeit durch den Gemeindevorstand verseben, ist dieselbe nebst sämmtlichen 
Zählungslisten und sonstigen Nachweisungen bis spatestens zum 20. December an 
die betreffenden Fürstl. Landrathsämter einzusenden. 
Hierbei sind die Zählungslisten jedes Ortes nach der Reihenfolge der Haus- 
nummern, jedes für sich besonders, zu ordnen und mit je einem Umschlage 
mit folgender Aufschrift zu versehen:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.