Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundvierzigster Jahrgang. 1880. (41)

1880. 103 
Instruction für die Zähler 
zur Aueführung 
der Volkszählung am 1. December 1380. 
S. 1. 
Zum Zwecke der thunlichst sicheren und schleunigen Vornahme der Volkszählung 
werden die Gemeinden (Orte) in bestimmt begrenzte Zählbezirke eingetheilt. 
Gemeinden (Orte) bis zu 1000 Einwohnern und Gutsbezirke bilden nur einen 
einzigen Zählbezirk. 
8. 2. 
Für jeden Zählbezirk wird von der Gemeindebehörde bez. dem Vertreter des 
Gutsbezirks ein Zähler bestellt und nöthigenfalls ein Stellverlreter desselben. 
5. 3. 
Dem Zähler liegt die Austheilung und Wiedereinsammlung der Zählungs- 
listen ob. Es ist hierbei vor Allem seine Aufgabe, dafür zu sorgen, daß jede 
Haushaltung seines Zählbezirks eine Zählungsliste erhält, und daß alle Zählungs- 
listen vorschriftsmäßig, vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt 
wieder in seine Hände gelangen. Wo erforderlich, wird der Zähler die Ausfüllung 
der Listen durch Rath und That erleichtern und ermöglichen. 
8. 4. 
Um seiner Aufgabe zu genügen, wird der Zähler sich zunächst mit der Ein- 
richtung der Zählungslisten und mit der darauf befindlichen Anleitung zur Aus- 
füllung derselben genau bekannt machen und, wenn ihm die örtlichen Verhältnisse 
seines Zählbezirks und die darin befindlichen Haushaltungen nicht schon bekannt 
sein sollten, von der Localbehörde und auf sonstige Weise sich Kenntniß hierüber 
verschaffen. 
8. 5. 
Die Austheilung der Listen haben die Zähler vom 25. bis spätestens 30. 
November von Haus zu Haus vorzunehmen. 
In jede Haushaltung, womöglich an deren Vorstand (Familienhaupt) selbst, 
und an jede einzeln lebende selbsiständige Person ist unmittelbar eine Zählungsliste 
zu geben.
	        
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