1880. 109
Die Gastgeber und die Vorsleher, Verwalter oder Aufseher der Austalten sind
bei Einhändigung der Listen darauf aufmerksam zu machen, daß die Namen der
Mitglieder ihrer eigenen Haushaltung in die gewöhnliche Zählungsliste, die in der
betreffenden Anstalt oder als Gäste in den Gasthof aufgenommenen Personen aber
in die Extrazählungsliste zu verzeichnen lind. Wohnen in dem Gebäude einer An-
stalt mehre Verwaltungs= und Aufsichtspersonen, die eine eigene besondere Haus-
haltung haben, so ist für jede derselben eine Zählungsliste zu bestimmen und mit
besonderer Nummer zu versehen. Die Gastwirthe sind darauf hinzuweisen, daß sie
die bei ihnen vom 30. November bis 1. December übernachtenden (Gäste recht-
zeitig um die erforderliche Auekunft über ihre Personalien ersuchen.
S. 10.
Bei der Zählung der Militär= und der Civilpersonen ist gleichmäßig zu ver-
fahren und sind die Kasernen ebenso, wie die im F. 9 bezeichneten Anstalten zu
behandeln. Die in Lazarethen, Arresthäusern und anderen Militärgebäuden, sowie
die in Privathäusern wohnenden und übernachtenden Militärpersonen sind als in
diesen Gebäuden Anwesende zu verzeichnen. Für Wachtlokale sind gleichfalls Zäh-
lungslisten zu bestimmen und Mannschaften, welche die Nacht vom 30. November
zum 1. December auf Wache zubringen, als in dem betreffenden Wachtlocale An-
wesende zu behandeln. Andererseits sind Mannschaften, welche aus den Kasernen
und Quartieren über Nacht auf Wache abwesend sind, in die Listen der Kasernen
und der betrefsenden Quartiergeber als Abwesende einzutragen.
S. 11.
Nach 12 Uhr Mittags des 1. December hat die Wiedereinsammlung der
Zählungslisten zu beginnen. Dieselbe soll im Laufe des 2. December vollendet
werden.
8. 12.
Der Zähler hat die Listen beim Empfang an Ort und Stelle einer
Durchsicht zu unterwerfen und etwaige Mängel nach mündlicher Erkundigung sofort
zu berichtigen. — Sind einzelne Spalten nicht vollständig ausgefüllt oder fehlt die
Unterschrift, so veranlaßt der Zähler die betreffenden Nachträge. — Ist eine Liste
gänzlich unausgefüllt geblieben, so wird der Zähler dieselbe sofort zn fültn lassen
Fürstl. Schw.-Rudolst. Gesetzsammlung XXXXI.