Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundvierzigster Jahrgang. 1880. (41)

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Die Gastgeber und die Vorsleher, Verwalter oder Aufseher der Austalten sind 
bei Einhändigung der Listen darauf aufmerksam zu machen, daß die Namen der 
Mitglieder ihrer eigenen Haushaltung in die gewöhnliche Zählungsliste, die in der 
betreffenden Anstalt oder als Gäste in den Gasthof aufgenommenen Personen aber 
in die Extrazählungsliste zu verzeichnen lind. Wohnen in dem Gebäude einer An- 
stalt mehre Verwaltungs= und Aufsichtspersonen, die eine eigene besondere Haus- 
haltung haben, so ist für jede derselben eine Zählungsliste zu bestimmen und mit 
besonderer Nummer zu versehen. Die Gastwirthe sind darauf hinzuweisen, daß sie 
die bei ihnen vom 30. November bis 1. December übernachtenden (Gäste recht- 
zeitig um die erforderliche Auekunft über ihre Personalien ersuchen. 
S. 10. 
Bei der Zählung der Militär= und der Civilpersonen ist gleichmäßig zu ver- 
fahren und sind die Kasernen ebenso, wie die im F. 9 bezeichneten Anstalten zu 
behandeln. Die in Lazarethen, Arresthäusern und anderen Militärgebäuden, sowie 
die in Privathäusern wohnenden und übernachtenden Militärpersonen sind als in 
diesen Gebäuden Anwesende zu verzeichnen. Für Wachtlokale sind gleichfalls Zäh- 
lungslisten zu bestimmen und Mannschaften, welche die Nacht vom 30. November 
zum 1. December auf Wache zubringen, als in dem betreffenden Wachtlocale An- 
wesende zu behandeln. Andererseits sind Mannschaften, welche aus den Kasernen 
und Quartieren über Nacht auf Wache abwesend sind, in die Listen der Kasernen 
und der betrefsenden Quartiergeber als Abwesende einzutragen. 
S. 11. 
Nach 12 Uhr Mittags des 1. December hat die Wiedereinsammlung der 
Zählungslisten zu beginnen. Dieselbe soll im Laufe des 2. December vollendet 
werden. 
8. 12. 
Der Zähler hat die Listen beim Empfang an Ort und Stelle einer 
Durchsicht zu unterwerfen und etwaige Mängel nach mündlicher Erkundigung sofort 
zu berichtigen. — Sind einzelne Spalten nicht vollständig ausgefüllt oder fehlt die 
Unterschrift, so veranlaßt der Zähler die betreffenden Nachträge. — Ist eine Liste 
gänzlich unausgefüllt geblieben, so wird der Zähler dieselbe sofort zn fültn lassen 
Fürstl. Schw.-Rudolst. Gesetzsammlung XXXXI.
	        
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