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dazu angeboten werden, durch Abstempelung der Rentenbriefe und der Zinsscheine,
beziehentlich durch Ausgabe neuer Zinsscheine, auf einen Zinssuß von vier Protent
herabgesetzt.
8. 2.
Unser Ministerium wird ferner ermächtigt, die auf dem Wege des 8. 1 nicht
zur Umwandlung gelangenden und zur baaren Einlösung vorgelegten 41 procentigen
Rentenbriefe, nachdem die Rückzahlung derselben nach Maßgabe des §. 8 des
Gesetzes vom 15. August 1873 erfolgt ist, durch Abstempelung Pr einen Zinsfuß
von vier Procent herabzusetzen und wieder auszugeben.
War der eingelöste Rentenbrief außer Kurs gesetzt, so ist er vor der Wieder-
ausgabe nach §. 10 des Gesetzes vom 15. August 1873 wieder in Kurs zu setzen.
8. 3.
Die Verloosung und Rückzahlung der auf einen Zinssuß von vier Procent
herabgesetzten und abgestempelten Rentenbriefe nach Maßgabe des §. 6 des Gesetzes
vom 15. August 1873 erfolgt erst nach vollständiger Tilgung der auf Grund des
Gesetzes vom 3. December 1873 (Ges. S. S. 155) bei dem Reichs-Invalidenfond
in Berlin aufgenommenen Anleihe. Im Uebrigen bleiben alle Bestimmungen des
Gesetzes vom 15. August 1873 für die abgestempelten vierprocentigen Rentenbriefe
in Geltung.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst-
lichen Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 20. October 1880.
(L. 8S.) Georg,
Fürst zu Schwarzburg.
v. Bertrab.