Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundvierzigster Jahrgang. 1880. (41)

112 1880. 
AM XXIX. Geset 
vom 20. October 1880, 
die Festsetzung und Einziehung der Generalkosten der Landes- 
vermessung betreffend. 
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg cc. 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums sowie mit Beirath und Zustimmung 
des getreuen Landtags zusätzlich zu den S§s. 48—50 des Gesetzes über die Landes- 
vermessung vom 26. Juli 1861 (Ges. S. S. 109) was folgt: 
8. 1. 
Die Generalkosten der Landesvermessung, welche von den bei dieser Vermessung 
betheiligten Gemeinden und Gutsbezirken aufzubringen und Unserer Hauptlandeskasse 
zu erstatten sind, werden auf den Betrag von 1 Mark für den Hektar festgesetzt. 
Der hierdurch nicht gedeckte Theil der von der Hauptlandeskasse geleisteten 
Kostenvorschüsse wird auf die Staatskasse übernommen. 
8. 2. 
Unser Ministerium hat den Betrag der General · Vermessungskosten hiernach 
für jede Gemeinde und jeden Gutsbezirk nach Verhältniß der Größe des in ihnen 
vermessenen Grundbesitzes festzustellen und durch die Landrathsämter einziehen zu 
lassen. 
Den zahlungepflichtigen Gemeinden und Gutsbezirken werden angemessene 
Zahlungsfrislen bestimmt, mit deren fruchtlosem Ablaufe die Verzinsung der erhaltenen 
Vorschüsse beginnt. Der Rechtsweg ist bei der Einziehung dieser Vorschüsse aus- 
geschlossen. 
Die Beitreibung erfolgt im Verwaltungsverfahren durch die Landrathsämter. 
Die Wiedereinziehung der durch die Gemeinden erstatteten Kosten von den 
betheiligten Grundbesitzern nach Maßgabe des Umfangs ihres Grundbesitzes erfolgt 
nach den Vorschriften über die Beitreibung der Gemeindenmlagen (Gemeinde-Ord- 
nung Art. 130).
	        
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