114 1880.
der Strafprozeßordnung als Nebenkläger anzuschließen und die Zuerkennung des
Schadensersatzes selbst zu beantragen.
Macht er von dieser Befugniß Gebrauch, so finden die Vorschriften des 8. 444,
Abs 1, 2 und 3 und des 8. 445 der Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung.
Fulr die Ausmittelung des Schadens sind die Vorschristen des §. 260 der
Civilprozeßordnung maßgebend.
Die Vollstreckung der über die Leistung des Schadensersatzes ergangenen Ent-
scheidung erfolgt nach den Vorschriften über die Vollstreckung der Urtheile der
Civilgerichte.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem Fürst-
lichen Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 20. October 1880.
(L. S.) Georg,
Fürst zu Schwarzburg.
v. Bertrab.
& XXXI. Gesetzz,
betreffend einige Abänderungen des Gesetzes vom 21. Februar 1873
über die Pensionsanstalt für Wittwen und Waisen,
vom 20. October 1880.
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c.
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums sowie mit Beirath und Zustimmung
des getrenen Landtags was folgt:
Art. 2, §. 1 und S. 4, Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Februar 1873, die
Pensionsanstalt für Wittwen und Waisen betreffend (Ges. S. S. 12), werden auf-
gehoben und es treten an Stelle derselben folgende Bestimmungen: