Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundvierzigster Jahrgang. 1880. (41)

1880. 115 
8. 1. 
Die Berechtigung zum Beitritt ist auf diejenigen Beamten 2c. beschränkt, welche 
1) das 60. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, 
2) nicht mit einer Krankheit oder Krankheitsanlage behaftet sind, die ein früh- 
zeitiges oder baldiges Absterben befürchten lassen, 
3) deren Ehefrauen um nicht mehr als 30 Jahre jünger sind. 
S. 4, Absatz 1. 
Der Uebertritt in eine höhere Classe steht den Mitgliedern, welche das 
60. Lebensjahr nicht überschritten haben und denen ein Hinderniß aus §. 1, 
nicht entgegensteht, jeder Zeit frei. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 20. Octbr. 1880. 
(L. S) Georg, 
Fürst zu Schwarzburg. 
v. Bertrab. 
  
& XXXII. Gesetz 
vom 20. October 1880, 
einen Zusatz zu dem Fischerei-Gesetze vom 12. Juli 1877 betreffend. 
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c. 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen 
Landtags zusätzlich zu dem Gesetze, die Fischerei betreffend, vom 12. Juli 1877 
(Ges. S. S. 45) was folgt: 
Art. 1. 
Der §. 14 des Fischereigesetzes erhält solgenden Zusatz: 
Die Zahl der auszustellenden Fischkarten kann von der Aussichtsbehörde 
(dem Landrathsamte) bestimmt werden.
	        
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