Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundvierzigster Jahrgang. 1880. (41)

Ils 1880. 
AXXXIV. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 20. Octkober 1880, 
betreffend das Gesetz vom 4. Septbr. 1879 wegen Wegfalls der 
Frankatur= u. Bestellgebühren in den Sportelliquidationen. 
Nachdem das auf Grund des §. 25 des Grundgesetzes vom 21. März 1854 
erlassene Gesetz vom 4. Septbr. 1879, den Wegfall der Frankatur= und Beslellge- 
bühren in den Sportelliquidationen betreffend (Ges.-S. S. 389), die verfassungs- 
maßige Genehmigung des Landtags erhalten, so wird dies auf Höchsten Befehl 
Serenissimi andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht und ist das Gesetz nun- 
mehr als definitives Landesgesetz anzuseben. 
Rudolstadt, den 20. October 1880. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerinm. 
v. Bertrab. 
  
NXXXV. Verordnung 
vom 20. October 1880, 
die Beurlaubung der Justizbeamten belreffend. 
Mit höchster Genehmigung des Durchlauchtigsten Fürsten und bezüglich des 
gemeinschaftlichen Landgerichts in Rudolstadt im Einverständniß mit der Königl. 
Preußischen und Herzogl. S. Meiningenschen Justizverwaltung wird auf Grund des 
8. 17 des Gesetzes über den Civilstaalsdienst vom 1. Mai 1850 (Ges. S. S. 3-9) 
und im Anschluß an Art. 18 des Landgerichtsvertrags vom 17. October 1878 
(Ges. S. 1879 S. 65) über die Beurlaubung der Justizbeamten Jolgendes bestimmt: 
S. I. 
Jede Beurlaubung setzt voraus, daß für eine ordnungsmäßige Wahrnehmung 
des Dienstes gesorgt ist. 
Wird eine Beurlaubung wegen Krankheit nachgesucht, so sind die äxztlichen 
Atteste, auf Grund deren die Beurlaubung beantragt wird, auf Erfordern von dem 
Bezirks= Physikus auszustellen oder zu bescheinigen.
	        
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