1880. 119
8. 2.
Der Präsident des Landgerichts, der Erste Staatsamvalt und die aufsicht-
sführenden Amtsrichter können auf die Dauer von 72 Stunden sich selbst beurlauben,
die letzteren jedoch nur in Fällen dringender Veranlassung.
S. 3.
Die Beurlaubung der am Landgerichte angestellten Beamten bedarf der Zu-
stimmung der drei bei dem Landgerichte betheiligten Landes-Justizverwaltungen
1) wenn eine Vertretung des zu beurlaubenden Beamten auf Kosten der Land-
gerichtokasse nothwendig wird,
2) wenn außerhalb der Gerichtsferien
n) der Präsident oder Erste Staatsanwalt auf länger als vier Wochen,
5b) ein anderer Beamter auf länger als acht Wochen
beurlaubt zu werden wünscht.
8. 4.
Die Urlaubsverwilligung erfolgt durch das Ministerium
1) an den Präsidenten des Landgerichts und den Ersten Staatsanwalt
#u) während der Gerichtsferien ohne Unterschied der Dauer des Urlaubs,
5b) außerhalb der Gerichtsferien bis zur Dauer von vier Wochen,
2) an andere Beamte des Landgerichts bis zur Dauer von acht Wochen,
3) an Beamte der Amtsgerichte, wenn der Urlaub über die Dauer von vier
Wochen hinaus beantragt wird.
8. 5.
Die Urlaubsverwilligung erfolgt durch den Präsidenten des Landgerichts bz.
den Ersten Staatsanwalt für diejenigen Beamten, hinsichtlich deren ihnen das Recht
der Aussicht gebührt (E. 41 des Gesetzes vom 1. März 1879 — Ges. S. S. 27)
1!) während der Gerichtsferien ohne Unterschied der Dauer des Urlaube,
2) außerhalb der Gerichtsferien bis zur Dauer von vier Wochen.
S. 6.
Der aussichtführende Amtorichter ist ermäch#gt, denjenigen Beamten, hinsicht-
lich deren ihm das Recht der Aussicht gebührt, Urlaub bis zur Dauer von vierzehn
Tagen zu ertbeilen.