Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundvierzigster Jahrgang. 1880. (41)

122 1880. 
8. 5. 
Die Gemeinden sind berechtigt, für die innerhalb des Gemeindebezirks veran- 
stalteten, der polizeilichen Genehmigung bedürfenden Tanzbelustigungen eine in die 
Gemeindekasse fließende Abgabe zu erheben, deren Höhe durch die Gemeindebehörde 
bz. die Gemeindeversammlung festgestellt wird, den Betrag von Zehn Mark aber 
nicht übersteigen darf. 
8. 6. 
Mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen wird 
bestraft 
1) wer eine Tanzbelustigung, zu deren Abhaltung er nach K. 2 ortspolizeiliche 
Erlaubniß einzuholen hatte, ohne solche veranstaltet oder in seinem Lokale 
abhält oder gestattet, 
2) wer als Veranstalter der Tanzbelustigung oder als Inhaber des Tanzlokals 
eine Abweichung von den Bestimmungen des Erlaubnißscheins, namentlich 
hinsichtlich des Lokales und der Zeit, vornimmt oder gestattet. 
Die Strafbestimmungen in der Nachtragsverordnung vom I14. April 1851 
unter 1 und 3 werden aufgehoben. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 20. October 1880. 
(L. 8.) Georg, 
Fürst zu Schwarzburg. 
v. Bertrab.
	        
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