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1880.
Bekanntmachung vom 4. Februar 1879.
§5. 3
das von dem nächstvorgesetzten Medicinalbeamten (Kreisphysikus, Kreisarzt 2.)
bestätigte Zeugniß des Lehrherrn über die Führung des Lehrlings, sowie
darüber, daß der letztere die vorschriftsmäßige dreifährige — für den In-
haber eines von einem deutschen Gymnasium oder von einer im Sinne des
§. 90 Ziffer 2 à der Wehrordnung vom 28. September 1875 als berechtigt
anerkannten Realschule erster Ordnung mit obligatorischem Unterricht im
Lateinischen ausgestellten Zeugnisses der Reise zweijährige — Lehrzeit zurück.
gelegt hat, oder doch spätestens mit dem Ablaufe des betrefsenden Prüfungs-
monats zurückgelegt haben wird.
Veranntmachung vom 5. Mäür) 1875.
. der nach einer dreijährigen — für die Inhaber eines von einem deutschen
Gymnasium oder von einer im Sinne des §. 90 Zisser 2 à der Wehrordnung
vom 28. September 1875 als berechtigt anerkannten Nealschule erster Ord-
nung mit obligatorischem Untemicht im Lateinischen ausgestellten Zeugnisses
der Reise zweijährigen — Lehrzeit vor einer deutschen Prüfungsbehörde
zurückgelegten Gehilfenprüfung und einer dreifährigen Sewirzeit, von welcher
mindestens die Hälfte in einer deutschen Apotheke zugebracht sein muß.
Berlin, den 25. December 1879.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Eck.
& III. Verordnung
vom 23. Januar 1880, die Erweiterung der feuerpolizeilichen Vor-
schriften betreffend.
Da die bestehenden feuerpolizeilichen Bestimmungen, namentlich in S. 367 Nr. 4,
5, 6, S. 368 Nr. 3—8, §F. 360 Nr. 3 des Strasgesetzbuchs, in den Verordnungen