Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundvierzigster Jahrgang. 1880. (41)

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. wer in Höfen oder in der Nähe von Gebänden größere Quantitäten von Brenn- 
und Feuerungematerial lagert, alo von der Ortspolizeibehörde gestattet wird; 
wer Flachs, Hauf oder andere leicht feuerfangende Gegenstände an Stuben- 
öfen, Feuerbeerden, in oder auf Backöfen oder in Kaminen trocknet; 
wer Holz, Flachs, Stroh, gedörrtes Futter oder andere leicht entzündliche Stoffe 
auf den Böden der mit Feuerung versehenen Gebäude aufbewahrt, ohne um die 
Schornsleine nach allen Seiten einen Raum von wenigstens 1 Meter frei zu lassen; 
. wer die Oeffnungen und Luken in seinen Stallungen und Schennen nicht mit 
Fenstern oder Läden verwahrt und dieselben zur Nachtzeit nicht schließt, oder wer 
solche Oeffnungen und Luken in den Gebäuden mit Stroh, Heu und anderen 
brennbaren Dingen verstopft; 
. wer es verabsäumt, die Feuerungen an Kesseln und Oefen mit Thüren aus Metall 
zu versehen; 
wer einen in einem Gebäude ausgebrochenen Brand verheimlicht und nicht sofort 
kundgiebt. 2 
Die Ortsvorstände sind verpflichtet, in dem ersten Viertel jedes Jahres durch einen 
Gemeindebeamten unter Zuziehung der Gendarmerie, eines Bauhandwerkers und des 
Schlolfegers eine Besichtigung sämmtlicher Feuerstätten des Orts vornehmen zu lassen. 
Die hierbei vorgefundenen Mängel und andere den gesetzlichen Vorschriften widerstreitende 
Befunde sind von dem Gemeindebeamten aufzuzeichnen; die Ortspolizeibehörde hat 
deren Abstellung zu veranlassen und nach Umständen die Bestrafung der Zuwiderhand- 
lungen gegen die feuerpolizeilichen Bestimmungen herbeizuführen. 
Ergiebt sich bei einer solchen Besichtigung, daß durch eine gefährliche Aulage augen- 
blickliche Gefabr zu befürchten ist, so hat die Ortspolizeibehörde die Benutzung der 
Feuerung zu untersagen, auch da nöthig, durch Beseitigung der Anlage die 
drohende Gefabr sosort zu beseitigen. 
Ist zur Abstellung der vorgefundenen und gerügten Mängel eine Frist bewilligt, so 
hat die Ortspolizeibehörde die Ausführung der getroffenen Anordnung zu überwachen. 
Die Verhandlungen über die vorgenommenen Revisionen der Feuerstätten sind von 
dem Gemeindevorstande bis Mitte jedes Jahres dem Landrathsamte vorzulegen. 
Rudolstadt, den 23. Jannar 1880. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
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