Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundvierzigster Jahrgang. 1880. (41)

12 1880. 
Auszug aus der Verordnung des Großherzogl. Süchsischen Staats- 
ministeriums vom 3. Octbr. 1879. 
pp. 
8. 3. 
Ueber die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem gemeinschastlichen Thürin- 
gischen Oberlandesgericht in Jena und über die Zurücknahme einer solchen Zulassung 
entscheidet das Präsidium dieses Gerichts. 
Die der Landesjustizverwaltung zustehende Beslellung des Stellvertreters eines 
bei dem Oberlandeegericht zugelassenen Rechtsanwalts erfolgt durch das Präsidium 
des Oberlandesgerichts; wenn der Rechtsanwalt zugleich bei einem anderen Gericht 
zugelassen ist, durch die Landesjustizverwaltung seines Wohnsitzes. 
pp. 
8. 8. 
Gegen eine Entscheidung des Präsidiums des Oberlandesgerichts, durch welche 
die beantragte Zulassung versagt oder die Zulassung zurũckgenommen wird, kann 
der Betheiligte Beschwerde an die Gesammtheit der zur Errichtung des Oberlandes- 
gerichts vereinigten Regierungen erheben. 
Die Beschwerde findet nicht statt, wenn eine beantragte Zulassung von dem 
Präsidium des Oberlandesgerichts nach dem Gutachten des Vorstands der Anwalts. 
kammer aus einem der in §. 5 Nr. 4, 5, 6 der Rechtsanwaltsordnung bezeichneten 
Gründe versagt worden ist (vergl. §. 16 der Rechtsanwaltsordnung). 
9. 
Die Beschwerde (§. 8 Abs. 1) muß bei dem Präsidenten des Oberlandes- 
gerichts innerhalb der Frist von einer Woche seit Zustellung des Bescheids schriftlich 
angebracht werden. Eine besondere Ausführung der Beschwerde kann noch innerhalb 
der nächsten zwei Wochen nachgebracht werden, wenn dieselbe bei Erhebung der Be- 
schwerde vorbehalten worden ist. Neben der Beschwerdeschrift und deren Ausführung 
sind sieben Abschriften derselben einzureichen. 
Der Präsident des Oberlandesgerichts hat die Beschwerde und Ausführungs- 
schrist nebst den Akten dem Staatsministerium mittelst gutachtlichen Berichts vorzu- 
legen und gleichzeitig je eine Abschrift des Berichis sowie der Beschwerdeschrist und 
deren etwaiger Ausführung an die dem Oberlandesgericht vorgesetzten Justizaussichts- 
stellen der übrigen bei dem Oberlandesgericht betheiligten Staaten einzusenden.
	        
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